Donnerstag, 6. Dezember 2012

Haftbedingungen - Berliner Häftlinge schreiben Brief an Justizsenator

Haftbedingungen in den Berliner Gefängnissen

Die Haftbedingungen in den Berliner Gefängnissen sind mittlerweile ein Reizthema. Egal wo man es anspricht, es entstehen hitzige Diskussionen. Insofern nehmen wir den heutigen Onlineartikel einer großen Berliner Boulevard Zeitung zum Anlaß, über die Haftverhältnisse nachzudenken. Egal welche Meinung man vertritt, darf eine Auseinandersetzung mit den Zuständen in den Berliner Gefängnissen nicht in Vergessenheit geraten.

Die Anzahl der Sozialarbeiter, Doppelbelegung in zu kleinen Zellen und Haftlockerungen sind nur einige der Themen, die die Berliner Gefangenen in einem Brief an den Justizsenator angesprochen haben.

Um sich Gehör zu verschaffen, kündigen einige Inhaftierten aufgrund ihrer Verzweiflung gar einen Hungerstreik an.

Bleibt zu hoffen, dass es nicht wieder heisst: "Aus den Augen, aus dem Sinn".


Rechtsanwalt Jan Marx

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Steuerhinterziehung - Erste Auswertung der Steuer CD

Ergebnisse der ersten Auswertung der Steuer CD veröffentlicht

Nordrhein-Westfalen hat seine teuer erworbene Steuer CD einer ersten Auswertung unterzogen. Bisher konnte die Bochumer Staatsanwaltschaft Steuerhinterziehungen in Höhe von 204 Millionen Euro aufgedecken. Insgesamt handelt es sich auf der ganzen CD um 1300 Fälle, bisher ausgewertet habe man aber erst 115.

Soll heißen: Hier ist noch einiges zu erwarten. Die CD mit den Kundendaten einer großen Schweizer Bank enthält Angaben über ein Anlagevolumen von 2,9 Milliarden Euro. 

Übrigens: In 135 Fällen kam es noch vor Auswertung der Daten zu einer Selbstanzeige.


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Mittwoch, 5. Dezember 2012

Eine Kartoffel im Strafrecht - Gentechnikprotest mal anders

Ein Acker, mehrere Kartoffeln - Sachbeschädigung und Nötigung

Auch die Genkartoffel hat mittlerweile die Strafgerichte erreicht. Was komisch klingt, hat einen handfesten juristischen Hintergrund. 

Es war einmal vor nicht allzu langer Zeit, da gab es einen Genkartoffelfeldversuch. Nun ist nicht jeder Mitbürger mit der entsprechenden Manipulation an seinen Lebensmitteln einverstanden, und so kam es, dass sich zwei mutige Bürger entschlossen haben, diesen Feldversuch zu untergraben. Man kaufte 10 kg Kartoffeln und pflanzte diese auf 1,25 % des Versuchsfeldes an. Damit war eine erhebliche Zeitverzögerung des Projektes verbunden, sollten doch die Genkartoffeln laut Genehmigungsbescheid von den "normalen" Kartoffeln strikt getrennt sein.

Welche Tatbestände subsumiert der bilogisch korrekte Student?

Nötigung und Sachbeschädigung.

Und hält diese Subsumtion einer gerichtlichen Überprüfung stand?

Nein, so das Landgericht Neubrandenburg. Der Reihe nach:

Sachbeschädigung:
1. Sachbegriff: JA, landwirtschaftlich genutzte Flächen fallen darunter.
2. Beschädigen: NEIN, denn nach h.M. erfordert die Tatbestandsvariante eine nachhaltige Minderung der bestimmungsgemäßen objektiven Gebrauchstauglichkeit durch eine nicht nur unwesentliche körperliche Einwirkung.

Nötigung:
1.Gewaltanwendung: NEIN, denn die Gewaltausübung muss über eine bloße Zwangseinwirkung hinuasgehen.
2.Drohung mit einem empfindlichen Übel: NEIN, denn die Tathandlung "Zufügen" ist von § 240 Absatz 1 Var. 2 StGB nicht erfasst.

Ergebnis:
Nach Verurteilung in der ersten Instanz spricht die Berufungsinstanz die Angeklagten frei.

Na dann, guten Appetit...

LG Neubrandenburg 9 Ns 73/10


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Dienstag, 4. Dezember 2012

Bewaffnetes Handeltreiben mit Drogen - Möglichkeiten der Strafverteidigung

§ 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG - die subjektive Zweckbestimmung

Das Gesetz formuliert es ganz deutlich:

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. ...

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Wie verhält es sich nun, wenn der Angeklagte beim Handeltreiben ein Messer im Rucksack bei sich führte? 

Das Landgericht Siegen hat sich im Verlaufe des Jahres mit dem brisanten Thema beschäftigt und dabei recht nah am Fall auf den Einzelfall abgestellt.

Grundsätzlich gilt:

Eine Bestrafung gem. § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei der Tat einen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Daran bestand vorliegend kein Zweifel. Es muss jedoch eine subjektive Zweckbestimmung hinzukommen. Und hier beginnt die Haarspalterei, auf die sich die Verteidigung besonders vorbereiten muss, denn:

Diese Zweckbestimmung, die von dem Bewusstsein, den Gegenstand gebrauchsbereit mit sich zu führen, zu unterscheiden ist, braucht nicht im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein, da § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG insoweit keine Verwendungsabsicht erfordert; es reicht aus, wenn die genannte Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist.

Zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil führte der Bundesgerichtshof im Jahre 2010 bereits aus (BGH,Urt.v.25. 5. 2010 - 1 StR 59/10):

Kommt dagegen bei einem gängigen Gebrauchsgegenstand nach den Umständen des Falles die Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus sonstigen Gründen mit sich führte, so ist die Annahme, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt, konkret zu begründen; der Hinweis, dass dieser Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Verletzung von Menschen geeignet sei, genügt dann nicht.
  
Nutzte der Angeklagte das Messer als Werkzeug, zum Beispiel anstelle eines Schraubenziehers, bekommt der Sachverhalt eine ganz andere Bedeutung. Damit setzte sich das Landgericht Siegen auseinander und führte in dem Fall aus:

Gebrauchsspuren in diesem Sinne sind an dem Messer durch die fast abgebrochene Spitze und die Kleberreste erkennbar. Weitere Feststellungen zum Motiv, das Messer bei sich zu führen, hat die Kammer nicht treffen können, insbesondere nicht die Feststellung, dass der Angekl. es zum Verletzen von Menschen bestimmt hat. Zudem konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angekl. das Messer überhaupt griffbereit bei sich führte. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass sich das Messer ganz unten im auf der Rückbank stehenden Rucksack befand, so dass es vom Fahrersitz nicht oder zumindest nicht einfach zu greifen war. … 
(LG Siegen, Urteil vom 4. 5. 2012 - 21 KLs 24 Js 542/11-1/12)

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Montag, 26. November 2012

Auch bei § 47 StGB herrscht Recht und Ordnung...

Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen, § 47 StGB

Der § 47 StGB wirft keinen großen Schatten - er ist nicht so spektakulär wie seine Nachbarn § 49 StGB oder § 46 StGB. Doch nun hat sich das Oberlandesgericht Dresden entschieden, den etwas maroden Zaun des § 47 StGB auszubessern, wenn nicht sogar mit einer neuen Farbe anzustreichen - der Ordnung halber versteht sich.

Das Landgericht brachte in seinem Urteil den § 47 StGB zur Anwendung. Eine kurze Freiheitsstrafe war die Folge, ausgesetzt zur Bewährung. Das Oberlandesgericht hat damit aber insofern Probleme, als dass es mit den getroffenen Feststellungen zu dem Sachverhalt nicht ganz zufrieden war:

"Erforderlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit allen hierfür maßgeblichen Umständen. Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen."

 Nun geht es vorliegend um eine Leistungserschleichung, und dazu formulierte das Oberlandesgericht:

"Das Landgericht berücksichtigt weder, dass der Verurteilte bei Begehung der Leistungserschleichungen bereits einer Beschäftigung nachgegangen war, er schon damals seinen Lebensunterhalt selbst verdient und ihn dieser Umstand dennoch nicht von der Begehung der Taten abgehalten hatte. Auch würdigt es nicht, dass der Verurteilte nach wie vor nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb zukünftig nicht zu erwarten sei, dass er wieder gegen verkehrsrechtliche Strafgesetze verstoßen werde. Immerhin hatte ein verwaltungsrechtlich eingefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 01. Dezember 2010 das Gegenteil festgestellt."

§ 47 StGB erstrahlt in neuem Glanz, die Nachbarn erblassen vor Neid.

OLG Dresden, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss 643/12


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Freitag, 23. November 2012

Der Gehilfe und das Regelbeispiel...

Der Gehilfe, ein Regelbeispiel und Friedrich Schiller

Der gewerbsmäßige Betrug erfreut sich großer Beliebtheit bei diversen Verurteilungen. Kommt dann noch eine Beihilfe in Betracht, so führt die Macht der Gewohnheit gerade im Rahmen der Strafzumessung zu "Flüchtigkeitsfehlern".

Das Landgericht Leipzig geht im Rahmen seiner Strafzumessung davon aus, dass der Haupttäter bei den Betrugshandlungen gewerbsmäßig i.S. des § 263 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. In logischer Konsequenz entnimmt es Strafrahmen für sämtliche Verurteilungen - auch der des Gehilfen - eben diesem § 263 Absatz 3 StGB. Bei dem Gehilfen mildert es dann den Strafrahmen nach § 27 Absatz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Absatz 1 StGB ab.

Nunmehr stellte der 5. Senat des Bundesgerichtshofes (5 StR 188/12) eindringlich fest:

Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt. Das Urteil des Landgerichts Leipzig hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die rechtliche Einordnung muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden:

"Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angekl. gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte „aus seinen Tätigkeiten für N Vorteile zog” (…), benennt diese jedoch nicht. Dies belegt ein eigenständiges gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht."
Und die Moral aus der Geschichte? Um es mit den Worten von Friedrich Schiller zu umschreiben:

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet".

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Donnerstag, 22. November 2012

Badesalz = Badevergnügen oder Drogenrausch?

Drogentrip durch Badesalz

Um es mal wieder in Erinnerung zu rufen - vor gut einem Jahr ging das Thema "Kräutermischungen" durch die Presse. Mit fragwürdigen Produkten (versetzt mit synthetischen Cannabinoiden, also dem Haschisch-Wirkstoff THC verwandten Stoffen) wurde/wird ein reger Handel betrieben. "Spice" machte die Runde und zwang den Gesetzgeber zum Handeln.

Hat sich die Szene mittlerweile beruhigt? Weit gefehlt...

Es ist noch gar nicht so lange her, da hat die Münchner Polizei einen Erfolg vermeldet: Sie hat im Rahmen von Razzien gegen sogenannte Head- oder Army Shops mehrere hundert Päckchen mit drogenhaltigen Kräutermischungen konfisziert. Warum so etwas auch nach dem Verbot immer noch in großen Mengen angeboten wird, wird klar, wenn man auf die "Nebenwirkungen" der Beschlagnhame schaut: Konfisziert wurden auch gut 265.000,00 Euro Einnahmen. Für die Händler bringen die Kräuterpäckchen wohl Gewinnmargen bis zu 250 Prozent - im klassischen Cannabis-Handel sind für Händler angeblich nur 50 bis 100 Prozent Marge zu erzielen.

Unser lieber Nachbar Österreich beschäftigt sich übrigens auch intensiv mit den Kräutermischungen. Die synthetischen Cannabinoiden JWH 122 und JWH 250 bereiten dort Kopfzerbrechen, werden letztere für gewöhnlich nur im Rahmen einer medizinischen Behandlung von Schmerz- und Krebspatienten eingesetzt, finden sie nunmehr Verwendung  als Inhaltsstoff für "harmlosen" Kräuterimschungen aus Ungarn. Bedenkt man, dass die gemessene Wirkstoffkonzentration dieser Mixe mitunter beim 20-fachen von dem lag, was mit natürlich gewachsenen Hanfprodukten zu erreichen ist, ist hier Aufklärung dringend nötig!


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Mittwoch, 21. November 2012

Konsum von Cannabis - Trunkenheit im Straßenverkehr?

Trunkenheit im Straßenverkehr - absolute Fahruntüchtigkeit bei Konsum von Cannabis

Der Konsum von Cannabis in Verbindung mit dem Straßenverkehr gewinnt in der Praxis der Strafverteidigung immer mehr an Bedeutung. So stellt sich für den Betroffenen immer die entscheidende Frage: 

Lag bei mir ein akuter Rauschzustand vor und war die Fahruntüchtigkeit beeinträchtigt? 

Das Gericht selbst wird stets eine eigene sorgfältige Prüfung vornehmen. Dabei überprüft es zumeist gutachterlich den Rauschzustand. Die Bewertung des Gerichts zielt dann darauf ab, ob letztere gegen denklogische Gesetze verstößt, oder ob die Bewertung auf den aktuellen in der medizinischen Forschung erreichten Kenntnis- und Erfahrungsstand beruht.

Welche Rolle spielt der Grenzwert von 1,0 ng THC?

Nach der Empfehlung der Grenzwertekommission beträgt der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, für THC (Tedrahydrocannabinol) 1,0 ng/ml.

Nun ein Fallbesipiel vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin:

Hier war bei dem Betroffenen eine Wert von 20,0 ng/ml felstgestellt worden. Wie hat das Gericht darauf reagiert?

Die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit i.S. von § 316 StGB ist damit erreicht, ohne dass es der Feststellung weiterer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler bedurfte. Der festegstellt THC Wert betrug das 20fache des von der Grenzwertekommission empfohlenen Wertes.

Zu den Ausführungen des Gerichts:

Das Gericht führte aus, dass die Würdigung der absoluten Wirkstoffmengen -  ohne Hinzutreten von Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern - umstritten ist.

Sofern die ältere Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich im Strafrecht für die Fahruntauglichkeit auf Grund von Betäubungsmitteln keine „absoluten” Wirkstoffgrenzen feststellen lassen, wird dieser Rechtsansicht nicht gefolgt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass man mittlerweile die eingetretene wissenschaftliche Entwicklung in der chemischen Analyse der Wirkstoffe sowie ihrer Abbauzeiten und -werte sowie die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse über die verkehrs-medizinisch relevanten Wirkungen von Cannabis sowie über den Verlauf des Cannabisrausches. berücksichtigen müsse.

Das Gericht setzt sich dann mit dem § 24a StVG als sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt auseinander. Hierzu führt es aus:

"Es besteht aber keinerlei Rechtfertigung, derlei Grenzziehung beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § 24a StVG zuzulassen, beim abstrakten Gefährdungsdelikt nach § 316 StGB aber abzulehnen, zumal die Rechtsprechung, die diese Unterscheidung zwischen § 316 StGB und § 24a StVG vollziehen will, sie nicht schlüssig begründen kann."
Weiter heisst es dann:
"Wenn ausgeführt wird, bei § 24a StVG handele es sich wegen der generell-abstrakten Gefährlichkeit des Genusses von Drogen um einen abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld- oder Auffangtatbestand gegenüber der an engere Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des § 316 StGB, handelt es sich um eine schlichte Behauptung, nicht aber um eine Begründung. Absolute Grenzwerte sind bei Alkohol längst anerkannt, nachdem sie von der Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Dies hat auch bei Rauschmitteln zu gelten."
Fazit:

Die Gerichte tragen dem Umstand Rechnung, dass neue wissenschaftliche Ausführungen zum Konsum von Cannabis Erkenntnisse hervorbringen, die in die Bewrtung von Straftatbeständen einfließen sollen. An dieser Schnittstelle muss die Strafverteidigung ansetzen und kritisch diese "neuen" Erkenntnisse hinterfragen.

Zur Vertiefung: AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 6. 4. 2011 - (310 Ds) 3012 PLs 11869/10 (32/10)


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Dienstag, 20. November 2012

Handel mit Betäubungsmitteln - Sicherstellung als wesentlicher Strafmilderungsgrund

Wenn sich ein Strafmilderungsgrund aufdrängt...

Im Rahmen der Strafzumessung bei BTM Delikten muss sich das Gericht gegebenenfalls mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel im Hinblick auf die Strafzumessung auseinandersetzen. 

Dazu folgender Sachverhalt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung zweier Mobiltelefone angeordnet.

Nach den getroffenen Feststellungen, die das Landgericht zutreffend als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt hat, erhielt der Angeklagte zum Weiterverkauf 20 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,5 % bzw. 198,55 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70,3 %, die noch am Tag der Übergabe vollständig beim Angeklagten sichergestellt werden konnten.

Problem:

Die Sicherstellung der Betäubungsmittel hat die Strafkammer weder bei der Prüfung des minder schweren Falls noch bei der konkreten Strafzumessung angesprochen.

Fazit: 

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Tatrichter zwar nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Hier ist aber aus Sicht der Verteidigung auf eine gründliche Auseinandersetzung mit "sich aufdrängenden" Gesichtspunkten zu achten. So stellt der 4. Strafsenat fest:

Mit der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel kurz nach dem - zudem durch Telefonüberwachung bekannten - Treffen des Angeklagten mit dem Drogenverkäufer ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund unerwähnt geblieben, dessen Berücksichtigung sich aufdrängen musste.

BGH: Beschluss vom 07.02.2012 - 4 StR 653/11


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Montag, 19. November 2012

Bedrohung - Ernstlichkeit der Tatankündigung

Der Tatbestand der Bedrohung und die Ernstlichkeit der Tatankündigung

Der Tatbestand der Bedrohung mag auf den ersten Blick nicht viel Angriffsfläche für die Strafverteidigung bieten, aber weit gefehlt. Hier zeigt sich mal wieder, wie man sich mit einer Einzelfallkauistik erfolgversprechend verteidigen kann.

Zum Sachverhalt: 

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines Vergehens der Bedrohung. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, nach dem Abbruch eines Telefongesprächs zwischen ihm und seiner Mutter aufgrund eines  Missverständnis einer Erzieherin, der er die Schuld für das entstandene Missverständnis gab, in momentaner Erregung den Telefonhörer vor die Füße geworfe nund wutentbrannt behauptet zu haben, die Erzieherin habe seiner Mutter „Scheiße erzählt”. Dabei fuchtelte der Beschuldgte mit der Faust vor ihrem Gesicht herum und schrie: „Ich schlag' Dich tot!”.

Ist der Tatbestand der Bedrohung erfüllt?

Das Amtsgericht Rudolstadt im schönen Thüringen hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt (Beschluss vom 9. 7. 2012 - 355 Js 15271/12).

Die Begründung:

Der Sachverhalt erfüllt keinen Straftatbestand.

Betrachten wir den Tatbestand der Bedrohung genauer:

Die Vorschrift schützt das Gefühl der Rechtssicherheit des einzelnen, namentlich sein Vertrauen in deren Fortbestand. Dabei muss eine bestimmte künftige Tat in Aussicht gestellt oder vorgetäuscht werden, die die Merkmale eines Verbrechens aufweist, auch wenn sie nicht schuldhaft begangen werden soll. Bloße Verwünschungen und Prahlereien genügen nicht. Und damit hat man schon den Aufhänger für die Entscheidung vom AG Rudolstadt.

"Unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens und des Umfeldes, der Eigenart der beteiligten Personen, der zwischen ihnen bestehenden Beziehung sowie des Anlasses der erfolgten Äußerung stellt die in momentaner Erregung ausgesprochene Drohung mit Totschlagen nach den gesamten Umständen des Falles nur eine prahlerische, großmäulige Redensart dar, die augenblicklicher Ausdruck des Zorns und des Unwillens des Angesch. nach einem vorausgegangenen, nach seiner Einschätzung unerquicklich verlaufenen Ferngespräch mit seiner Mutter war und aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbeobachters nicht den Eindruck der Ernstlichkeit zu vermitteln vermochte, so dass die von ihm geäußerte Drohung, von welcher Angebereien, emotionale Entgleisungen und situationsbedingt ausgestoßene Beschimpfungen und Verwünschungen, durch die sich der Betr. mehr belästigt als „bedroht” fühlen sollte, zu unterscheiden sind, unter den gegebenen Umständen nicht als ernstlich gemeinte Inaussichtstellung einer Verbrechensverübung erscheint. Bei der sonach bereits nach der Art der Vornahme zu einer Störung des individuellen Rechtsfriedens ungeeigneten Handlung des Angeschuldigten handelt es sich vielmehr um jugendtümliche Groß- und Wichtigtuerei, die jugendlichem Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung entsprang, und nicht um kriminelles Unrecht, so dass dem Geschehen hier von vornherein jegliche tatbestandliche Relevanz i.S. des § 241 StGB abzusprechen ist."

Fazit: Bei dem Vorwurf einer Bedrohung ist auf den Einzelfall abzustellen - selbst bei ausweglosen Formulierungen wie "ich schlag Dich tot" kann der Strafverteidiger im Einzelfall ein Hauptverfahren vor Gericht abwenden.


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Samstag, 17. November 2012

Absehen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung – Probefahrt

Bei der Probefahrt mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt

Bei einer Probefahrt nimmt es der Fahrer mit der Geschwindigkeitskontrolle oftmals nicht so genau. Getrieben von einem geschultenVerkäufer lautet die Anfeuerung vom Beifahrersitz:

"Nun geben Sie mal richtig Gas, los, los...!"

Das Oberlandesgericht Bamberg  (Beschluss vom 17. 7. 2012 - 3 Ss OWi 944/12) hat dazu unmissverständlich formuliert:


"Macht der Betroffene geltend, auf Grund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot auf Grund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus."

Naja, einen Versuch war es wert. 


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Freitag, 16. November 2012

Das Recht auf Akteneinsicht bei nicht vollstreckten Haftbefehl

Das Recht auf Akteneinsicht bei einem nicht vollstreckten Haftbefehl - schlechte Karten für den Strafverteidiger

Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 26.04.2012 - 2 Ws 312/12) hat es den Anwälten klar und deutlich formuliert:

Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und ein bestehender Ergreifungshaftbefehl gegen den untergetauchten Beschuldigten ist noch nicht vollzogen, so hat der Verteidiger weder Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht noch auf Mitteilung des Haftbefehls.

Eine klare Ansage, deren Begründung wir in einem kurzen Überblick auf den Zahn fühlen wollen:

Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.07.1994 entschieden, dass aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren der Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Ermittlungsakte folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Entscheidung effektiv einwirken zu können.

Nach einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1998 gilt dies jedoch nicht, wenn ein Haftbefehl zwar erlassen, aber nicht vollzogen ist.

Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung dazu aus, dass ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten "verdecktes Ermittlungswissen" der Strafverfolgungsbehörden wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der bloße Erlass des Strafbefehls gegenüber einem flüchtigen Beschuldigten beschwere diesen zwar ohne Zweifel. Dem Informationsinteresse des Betroffenen stehe jedoch § 115 Absatz 3 StPO zur Seite. Diese Norm regelt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Vorführung vor dem zuständigen Haftrichter nach Ergreifung aufgrund des Haftbefehls auf die ihn belastenden Umstände hinzuweisen ist, sich zu der Beschuldigung zu äußern odre von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Dabei wird dem Beschuldigten ja gerade die Möglichkeit gegeben, Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und Umstände geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

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Donnerstag, 15. November 2012

§ 31 a BtMG - "geringe Menge" bald bundesweit einheitlich?

Bald bundesweit einheitlicher Begriff von "geringer Menge" bei Cannabis und Eigenverbrauch?

Berlin geht ja bekanntlich gerne seinen eigenen Weg, auch in strafrechtlichen Verfahren. So kommt es vor, dass ein Betroffener in Berlin auf den Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden nicht so aufgebracht reagiert, wie zum Beispiel in Niedersachsen. Das liegt sicherlich nicht am Charme der Berliner Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr an dem Verständnis und der Auslegung gewisser Rechtsbegriffe.

Gerade der § 31 a BtMG ist ein gutes Beispiel für den "Standortvorteil" Berlin. Denn wie die Vergangenheit zeigt, legen die Bundesländer teilweise ganz unterschiedliche Grenzen bei der Definition von "geringer Menge" zum Eigenverbrauch im Rahmen des § 31 a BtMG.

Das Gesetz regelt:

§ 31a BtMG Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) ...
 
 
Berlin zieht die Grenze für gewöhnlich bei 10 Gramm Cannabis, in Ausnahmefällen sogar bei 15 Gramm. Andere Bundesländer wie Niedersachsen etwa, verterten die Ansicht, dass bei 6 Gramm der Spaß aufhört. So kann man in Hannover mit 8 Gramm Cannabis in der Tasche als Betroffener mit einer Strafe rechnen, in Berlin mit einer Einstellung des Verfahrens.
 
Die Justizminister der Länder haben das aktuell zum Anlaß genommen, diesen Umstand zu überdenken. Einige politische Denker und Lenker fordern, diese "Ungerechtigkeit" abzuschaffen und einheitliche Grenzen bei 6 Gramm zu ziehen. Andere dahingegen verstehen die Aufregung nicht und vertreten die Ansicht, alles soll beim Alten bleiben.  

Es bleibt abzuwarten, wer die Oberahnd bei dieser Diskussion gewinnen wird, und ob demnächst eine einheitliche Richtlinie Anwendung finden wird. Wir behalten das Thema im Auge und halten Sie auf dem Laufenden.

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Mittwoch, 14. November 2012

Gefährliche Körperverletzung und Tatprovokation



Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung unter Berücksichtigung einer Tatprovokation

Es trifft nicht zu, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des für Totschlagsdelikte geltenden § 213 1. Alt. StGB bei Körperverletzungsdelikten zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Dabei kann man sich auch nicht mehr auf Entscheidungen des BGH aus den 80er Jahren berufen. Diese bezogen sich auf die damaligen Strafrahmen von Gewaltdelikten, die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz einer grundlegenden Änderung unterzogen worden sind.

Gerade diese Diskussion wurde im Rahmen einer Entscheidung beim BGH wieder aufgefrischt. Hier führte der Bundesanwalt in seiner Stellungnahme zu dem minder schweren Fall aus:

Zunächst zu den Feststellungen der Vorinstanz: 

Nach den Feststellungen und der eigenen rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist der Angeklagte vom Geschädigten zur Tat provoziert worden. Dazu führt die Strafkammer aus, dass nach zutreffender Ansicht die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sei, mit der Besonderheit, dass sie zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, dies aber nicht muss

Dann zur rechtlichen Würdigung:

Dabei liegt bei einer eine Tatprovokation die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fern, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde. Aber eben diese Auseinandersetzung mit dem Thema „minder schwerer Fall“ war dem Urteil nicht zu entnehmen.

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