Sonntag, 11. November 2012

Abgrenzung Vorbereitung und Versuch bei Cannabisplantagen



Anmietung eines Hauses bzw. Anmietung einer Wohnung

In der Vergangenheit ist in Ermittlungsverfahren zum Betäubungsmittelstrafrecht verstärkt von Indoor-Plantagen die Rede. Mittlerweile hat selbst die organisierte Kriminalität das Feld des Indoor-Anbaus für sich entdeckt. Daraus folgen neue strafrechtliche Probleme von erheblicher praktischer Bedeutung. Insbesondere bei der Abgrenzung von (strafloser) Vorbereitung und (strafbarem) Versuch des Handeltreibens gibt es für die Strafverteidigung einiges zu beachten.

Es ist bereits seit längerem anerkannt, dass die Aufzucht von Cannabispflanzen sehr wohl den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen kann, sofern der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel abzielt. In solchen Fällen beginnt der Versuch aber noch nicht mit der Anmietung des für die Indoor-Plantage vorgesehenen Hauses, bzw. der dafür vorgesehenen Wohnung. Letzteres ist vielmehr als „typische Vorbereitungshandlung weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes“ zu bewerten (BGH in NJW 2011, Seite 1461).

Damit droht in Strafverfahren eine in der Tatsacheninstanz für alle Verfahrensbeteiligten schwer handhabbare Kasuistik, bei der die Grenzziehung im Einzelfall (erst) durch die Obergerichte vorgenommen wird. 

Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte

Kontakt:
Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin

Telefon: +49 (30) 863 954 72
E-Mail: info@anwalt-marx.de
Internet: www.anwalt-marx.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen