Anmietung
eines Hauses bzw. Anmietung einer Wohnung
In der
Vergangenheit ist in Ermittlungsverfahren zum Betäubungsmittelstrafrecht verstärkt
von Indoor-Plantagen die Rede. Mittlerweile hat selbst die organisierte
Kriminalität das Feld des Indoor-Anbaus für sich entdeckt. Daraus folgen neue
strafrechtliche Probleme von erheblicher praktischer Bedeutung. Insbesondere
bei der Abgrenzung von (strafloser) Vorbereitung und (strafbarem) Versuch des
Handeltreibens gibt es für die Strafverteidigung einiges zu beachten.
Es ist
bereits seit längerem anerkannt, dass die Aufzucht von Cannabispflanzen sehr
wohl den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen kann, sofern der Anbau auf die
gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel abzielt. In
solchen Fällen beginnt der Versuch aber noch nicht mit der Anmietung des für
die Indoor-Plantage vorgesehenen Hauses, bzw. der dafür vorgesehenen Wohnung. Letzteres
ist vielmehr als „typische Vorbereitungshandlung weit im Vorfeld des
beabsichtigten Güterumsatzes“ zu bewerten (BGH in NJW 2011, Seite 1461).
Damit droht
in Strafverfahren eine in der Tatsacheninstanz für alle Verfahrensbeteiligten schwer
handhabbare Kasuistik, bei der die Grenzziehung im Einzelfall (erst) durch die
Obergerichte vorgenommen wird.
Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte
Kontakt:
Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin
Telefon: +49 (30) 863 954 72
E-Mail: info@anwalt-marx.de
Internet: www.anwalt-marx.de
Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte
Kontakt:
Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin
Telefon: +49 (30) 863 954 72
E-Mail: info@anwalt-marx.de
Internet: www.anwalt-marx.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen