Bei einer Probefahrt nimmt es der Fahrer mit der Geschwindigkeitskontrolle oftmals nicht so genau. Getrieben von einem geschultenVerkäufer lautet die Anfeuerung vom Beifahrersitz:
"Nun geben Sie mal richtig Gas, los, los...!"
Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 17. 7. 2012 - 3 Ss OWi 944/12) hat dazu unmissverständlich formuliert:
"Macht der Betroffene geltend, auf Grund einer Probefahrt mit einem ihm unbekannten und ungewohnten Fahrzeug eine innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übersehen zu haben, scheidet eine Ausnahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot auf Grund besonderer Tatumstände, insbesondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus."
Naja, einen Versuch war es wert.
Rechtsanwalt Jan Marx
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