Grenzwert "liquid ecstasy"
Nunmehr hat
sich ein Obergericht – das Kammergericht
(Beschluss vom 29. 9. 2011 - 1 Ss 374/11) – zum Grenzwert für die nicht
geringe Menge Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) geäußert. Diese Substanz ist als
„liquid ecstasy“ bekannt seit dem 1. 3. 2002 in Anlage III zu § 1 BtMG
aufgeführt.
Interessant
ist zunächst die Klarstellung der sachverständig beratenen Berufungskammer des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urt. v. 30. 5. 2011 – (574) 1 OpJs
439/10 LsNs (47/11)),
die ausführt, dass „liquid ecstasy“
trotz des Szenenamens „mit dem Wirkstoff von Ecstasy (MDMA) nichts gemein“ hat.
Vielmehr sei ein Vergleich mit Heroin angebracht.
Den
Grenzwert hat die Berufungskammer – im Anschluss an eine Entscheidung des Landgericht
Würzburg und die Kommentierung bei Körner – bei einem Wirkstoffgehalt von 200 g
NaGHB angesetzt, gebildet aus 200 Konsumeinheiten zu je 1 g NaGHB.
Das Kammergericht
hat in seinem Beschluss diese Annahme nicht beanstandet. Bei genauerer
Betrachtung hätte es unter Umständen sogar einen geringeren Durchschnittsgehalt
von 0,7 g NaGHB je Konsumeinheit (mit der Folge eines niedrigeren Grenzwerts
von 140 g NaGHB) akzeptiert, da nach den Feststellungen die beim Konsum
bezweckte Wirkung bereits bei einer solchen Menge eintritt.
Da der
allein revidierende Angeklagte durch die Annahme des höheren
Durchschnittgehalts (und damit des höheren Grenzwertes) jedoch nicht beschwert
war, blieb diese rechtliche Einordnung offen. Für die Strafrechtliche Praxis ist
aber eine zukünftige Reduzierung auf 140 g NaGHB nicht ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte
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Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin
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