Dienstag, 13. November 2012

Aktuelles zum Grenzwert für GHB („liquid ecstasy“)



Grenzwert "liquid ecstasy"

Nunmehr hat sich ein Obergericht – das Kammergericht (Beschluss vom 29. 9. 2011 - 1 Ss 374/11) – zum Grenzwert für die nicht geringe Menge Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) geäußert. Diese Substanz ist als „liquid ecstasy“ bekannt seit dem 1. 3. 2002 in Anlage III zu § 1 BtMG aufgeführt. 

Interessant ist zunächst die Klarstellung der sachverständig beratenen Berufungskammer des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urt. v. 30. 5. 2011 – (574) 1 OpJs 439/10 LsNs (47/11)), die ausführt, dass „liquid ecstasy“ trotz des Szenenamens „mit dem Wirkstoff von Ecstasy (MDMA) nichts gemein“ hat. Vielmehr sei ein Vergleich mit Heroin angebracht. 

Den Grenzwert hat die Berufungskammer – im Anschluss an eine Entscheidung des Landgericht Würzburg und die Kommentierung bei Körner – bei einem Wirkstoffgehalt von 200 g NaGHB angesetzt, gebildet aus 200 Konsumeinheiten zu je 1 g NaGHB. 

Das Kammergericht hat in seinem Beschluss diese Annahme nicht beanstandet. Bei genauerer Betrachtung hätte es unter Umständen sogar einen geringeren Durchschnittsgehalt von 0,7 g NaGHB je Konsumeinheit (mit der Folge eines niedrigeren Grenzwerts von 140 g NaGHB) akzeptiert, da nach den Feststellungen die beim Konsum bezweckte Wirkung bereits bei einer solchen Menge eintritt. 

Da der allein revidierende Angeklagte durch die Annahme des höheren Durchschnittgehalts (und damit des höheren Grenzwertes) jedoch nicht beschwert war, blieb diese rechtliche Einordnung offen. Für die Strafrechtliche Praxis ist aber eine zukünftige Reduzierung auf 140 g NaGHB nicht ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte

Kontakt:
Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin

Telefon:
+49 (30) 863 954 72

E-Mail:
info@anwalt-marx.de

Internet:
www.anwalt-marx.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen