Donnerstag, 15. November 2012

§ 31 a BtMG - "geringe Menge" bald bundesweit einheitlich?

Bald bundesweit einheitlicher Begriff von "geringer Menge" bei Cannabis und Eigenverbrauch?

Berlin geht ja bekanntlich gerne seinen eigenen Weg, auch in strafrechtlichen Verfahren. So kommt es vor, dass ein Betroffener in Berlin auf den Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden nicht so aufgebracht reagiert, wie zum Beispiel in Niedersachsen. Das liegt sicherlich nicht am Charme der Berliner Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr an dem Verständnis und der Auslegung gewisser Rechtsbegriffe.

Gerade der § 31 a BtMG ist ein gutes Beispiel für den "Standortvorteil" Berlin. Denn wie die Vergangenheit zeigt, legen die Bundesländer teilweise ganz unterschiedliche Grenzen bei der Definition von "geringer Menge" zum Eigenverbrauch im Rahmen des § 31 a BtMG.

Das Gesetz regelt:

§ 31a BtMG Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) ...
 
 
Berlin zieht die Grenze für gewöhnlich bei 10 Gramm Cannabis, in Ausnahmefällen sogar bei 15 Gramm. Andere Bundesländer wie Niedersachsen etwa, verterten die Ansicht, dass bei 6 Gramm der Spaß aufhört. So kann man in Hannover mit 8 Gramm Cannabis in der Tasche als Betroffener mit einer Strafe rechnen, in Berlin mit einer Einstellung des Verfahrens.
 
Die Justizminister der Länder haben das aktuell zum Anlaß genommen, diesen Umstand zu überdenken. Einige politische Denker und Lenker fordern, diese "Ungerechtigkeit" abzuschaffen und einheitliche Grenzen bei 6 Gramm zu ziehen. Andere dahingegen verstehen die Aufregung nicht und vertreten die Ansicht, alles soll beim Alten bleiben.  

Es bleibt abzuwarten, wer die Oberahnd bei dieser Diskussion gewinnen wird, und ob demnächst eine einheitliche Richtlinie Anwendung finden wird. Wir behalten das Thema im Auge und halten Sie auf dem Laufenden.

Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte

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