Freitag, 23. November 2012

Der Gehilfe und das Regelbeispiel...

Der Gehilfe, ein Regelbeispiel und Friedrich Schiller

Der gewerbsmäßige Betrug erfreut sich großer Beliebtheit bei diversen Verurteilungen. Kommt dann noch eine Beihilfe in Betracht, so führt die Macht der Gewohnheit gerade im Rahmen der Strafzumessung zu "Flüchtigkeitsfehlern".

Das Landgericht Leipzig geht im Rahmen seiner Strafzumessung davon aus, dass der Haupttäter bei den Betrugshandlungen gewerbsmäßig i.S. des § 263 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. In logischer Konsequenz entnimmt es Strafrahmen für sämtliche Verurteilungen - auch der des Gehilfen - eben diesem § 263 Absatz 3 StGB. Bei dem Gehilfen mildert es dann den Strafrahmen nach § 27 Absatz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Absatz 1 StGB ab.

Nunmehr stellte der 5. Senat des Bundesgerichtshofes (5 StR 188/12) eindringlich fest:

Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt. Das Urteil des Landgerichts Leipzig hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die rechtliche Einordnung muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden:

"Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass der Angekl. gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte „aus seinen Tätigkeiten für N Vorteile zog” (…), benennt diese jedoch nicht. Dies belegt ein eigenständiges gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht."
Und die Moral aus der Geschichte? Um es mit den Worten von Friedrich Schiller zu umschreiben:

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet".

Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte

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