Vorwurf
der gefährlichen Körperverletzung unter Berücksichtigung einer Tatprovokation
Es trifft nicht zu,
dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des für Totschlagsdelikte geltenden § 213 1. Alt. StGB bei
Körperverletzungsdelikten zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Dabei
kann man sich auch nicht mehr auf Entscheidungen des BGH aus den 80er Jahren berufen.
Diese bezogen sich auf die damaligen Strafrahmen von Gewaltdelikten, die durch
das 6. Strafrechtsreformgesetz einer grundlegenden Änderung unterzogen worden
sind.
Gerade diese
Diskussion wurde im Rahmen einer Entscheidung beim BGH wieder aufgefrischt. Hier
führte der Bundesanwalt in seiner Stellungnahme zu dem minder schweren Fall aus:
Zunächst zu den
Feststellungen der Vorinstanz:
Nach den
Feststellungen und der eigenen rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist der Angeklagte vom
Geschädigten zur Tat provoziert worden. Dazu führt die Strafkammer aus, dass
nach zutreffender Ansicht die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund
zu berücksichtigen sei, mit der Besonderheit, dass sie zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, dies aber nicht muss.
Dann
zur rechtlichen Würdigung:
Dabei
liegt bei
einer eine Tatprovokation
die Annahme eines minder schweren Falles
regelmäßig nicht derart fern, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde.
Aber eben diese Auseinandersetzung mit dem Thema „minder schwerer Fall“ war dem
Urteil nicht zu entnehmen.
Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte
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