Mittwoch, 14. November 2012

Gefährliche Körperverletzung und Tatprovokation



Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung unter Berücksichtigung einer Tatprovokation

Es trifft nicht zu, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des für Totschlagsdelikte geltenden § 213 1. Alt. StGB bei Körperverletzungsdelikten zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Dabei kann man sich auch nicht mehr auf Entscheidungen des BGH aus den 80er Jahren berufen. Diese bezogen sich auf die damaligen Strafrahmen von Gewaltdelikten, die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz einer grundlegenden Änderung unterzogen worden sind.

Gerade diese Diskussion wurde im Rahmen einer Entscheidung beim BGH wieder aufgefrischt. Hier führte der Bundesanwalt in seiner Stellungnahme zu dem minder schweren Fall aus:

Zunächst zu den Feststellungen der Vorinstanz: 

Nach den Feststellungen und der eigenen rechtlichen Würdigung der Strafkammer ist der Angeklagte vom Geschädigten zur Tat provoziert worden. Dazu führt die Strafkammer aus, dass nach zutreffender Ansicht die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sei, mit der Besonderheit, dass sie zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, dies aber nicht muss

Dann zur rechtlichen Würdigung:

Dabei liegt bei einer eine Tatprovokation die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fern, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde. Aber eben diese Auseinandersetzung mit dem Thema „minder schwerer Fall“ war dem Urteil nicht zu entnehmen.

Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte

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