Dienstag, 20. November 2012

Handel mit Betäubungsmitteln - Sicherstellung als wesentlicher Strafmilderungsgrund

Wenn sich ein Strafmilderungsgrund aufdrängt...

Im Rahmen der Strafzumessung bei BTM Delikten muss sich das Gericht gegebenenfalls mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel im Hinblick auf die Strafzumessung auseinandersetzen. 

Dazu folgender Sachverhalt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung zweier Mobiltelefone angeordnet.

Nach den getroffenen Feststellungen, die das Landgericht zutreffend als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt hat, erhielt der Angeklagte zum Weiterverkauf 20 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,5 % bzw. 198,55 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70,3 %, die noch am Tag der Übergabe vollständig beim Angeklagten sichergestellt werden konnten.

Problem:

Die Sicherstellung der Betäubungsmittel hat die Strafkammer weder bei der Prüfung des minder schweren Falls noch bei der konkreten Strafzumessung angesprochen.

Fazit: 

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Tatrichter zwar nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Hier ist aber aus Sicht der Verteidigung auf eine gründliche Auseinandersetzung mit "sich aufdrängenden" Gesichtspunkten zu achten. So stellt der 4. Strafsenat fest:

Mit der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel kurz nach dem - zudem durch Telefonüberwachung bekannten - Treffen des Angeklagten mit dem Drogenverkäufer ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund unerwähnt geblieben, dessen Berücksichtigung sich aufdrängen musste.

BGH: Beschluss vom 07.02.2012 - 4 StR 653/11


Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte

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