Wenn sich ein Strafmilderungsgrund aufdrängt...
Im Rahmen der Strafzumessung bei BTM Delikten muss sich das Gericht gegebenenfalls mit der Sicherstellung der Betäubungsmittel im Hinblick auf die Strafzumessung auseinandersetzen.
Dazu folgender Sachverhalt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung zweier Mobiltelefone angeordnet.
Nach den getroffenen Feststellungen, die
das Landgericht zutreffend als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge gewürdigt hat, erhielt der Angeklagte zum
Weiterverkauf 20 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,5 % bzw. 198,55 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70,3 %, die
noch am Tag der Übergabe vollständig beim Angeklagten sichergestellt
werden konnten.
Problem:
Die Sicherstellung der Betäubungsmittel hat die
Strafkammer weder bei der Prüfung des minder schweren Falls noch bei der
konkreten Strafzumessung angesprochen.
Fazit:
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Tatrichter zwar nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Hier ist aber aus Sicht der Verteidigung auf eine gründliche Auseinandersetzung mit "sich aufdrängenden" Gesichtspunkten zu achten. So stellt der 4. Strafsenat fest:
Mit der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel kurz nach dem - zudem durch Telefonüberwachung bekannten - Treffen des Angeklagten mit dem Drogenverkäufer ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund unerwähnt geblieben, dessen Berücksichtigung sich aufdrängen musste.
BGH: Beschluss vom 07.02.2012 - 4 StR 653/11
Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte
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