Dienstag, 4. Dezember 2012

Bewaffnetes Handeltreiben mit Drogen - Möglichkeiten der Strafverteidigung

§ 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG - die subjektive Zweckbestimmung

Das Gesetz formuliert es ganz deutlich:

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. ...

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Wie verhält es sich nun, wenn der Angeklagte beim Handeltreiben ein Messer im Rucksack bei sich führte? 

Das Landgericht Siegen hat sich im Verlaufe des Jahres mit dem brisanten Thema beschäftigt und dabei recht nah am Fall auf den Einzelfall abgestellt.

Grundsätzlich gilt:

Eine Bestrafung gem. § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei der Tat einen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Daran bestand vorliegend kein Zweifel. Es muss jedoch eine subjektive Zweckbestimmung hinzukommen. Und hier beginnt die Haarspalterei, auf die sich die Verteidigung besonders vorbereiten muss, denn:

Diese Zweckbestimmung, die von dem Bewusstsein, den Gegenstand gebrauchsbereit mit sich zu führen, zu unterscheiden ist, braucht nicht im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat getroffen worden zu sein, da § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG insoweit keine Verwendungsabsicht erfordert; es reicht aus, wenn die genannte Zweckbestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung erfolgt ist.

Zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil führte der Bundesgerichtshof im Jahre 2010 bereits aus (BGH,Urt.v.25. 5. 2010 - 1 StR 59/10):

Kommt dagegen bei einem gängigen Gebrauchsgegenstand nach den Umständen des Falles die Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus sonstigen Gründen mit sich führte, so ist die Annahme, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt, konkret zu begründen; der Hinweis, dass dieser Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Verletzung von Menschen geeignet sei, genügt dann nicht.
  
Nutzte der Angeklagte das Messer als Werkzeug, zum Beispiel anstelle eines Schraubenziehers, bekommt der Sachverhalt eine ganz andere Bedeutung. Damit setzte sich das Landgericht Siegen auseinander und führte in dem Fall aus:

Gebrauchsspuren in diesem Sinne sind an dem Messer durch die fast abgebrochene Spitze und die Kleberreste erkennbar. Weitere Feststellungen zum Motiv, das Messer bei sich zu führen, hat die Kammer nicht treffen können, insbesondere nicht die Feststellung, dass der Angekl. es zum Verletzen von Menschen bestimmt hat. Zudem konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angekl. das Messer überhaupt griffbereit bei sich führte. Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass sich das Messer ganz unten im auf der Rückbank stehenden Rucksack befand, so dass es vom Fahrersitz nicht oder zumindest nicht einfach zu greifen war. … 
(LG Siegen, Urteil vom 4. 5. 2012 - 21 KLs 24 Js 542/11-1/12)

Rechtsanwalt Jan Marx
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