Mittwoch, 9. Oktober 2013

ZUR ERINNERUNG: Blitzer Marathon am 10.Oktober 2013

Ein Marathon, auf den man sich vorbereiten sollte - nicht mit langen Ausdauerläufen, sondern mit dem Blick auf die Geschwindigkeit im Straßenverkehr. 

Von Donnerstag, dem 10. Oktober 2013, 6.00 Uhr, bis Freitag, dem 11. Oktober 2013, 6.00 Uhr wird ein bundesweiter Blitzmarathon stattfinden. Auch die Polizei Berlin beteiligt sich in Kooperation mit dem benachbarten Land Brandenburg und allen anderen Bundesländern daran. In dem 24-stündigen Zeitraum werden Geschwindigkeitskontrollen im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Zahlen gefällig? Na gut, über 14.700 Polizisten an knapp 8.600 Kontrollstellen sowie unzählige mobile Streifen sollen Rasern das Handwerk legen.

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Montag, 23. September 2013

Schwerpunktmäßige Verkehrsüberwachung am Ernst-Reuter-Platz bis zum 13. Dezember 2013

Die Berliner Polizei -Direktion2- hat bekanntgegeben, dass sie einen Schwerpunkt Ihrer Kontrollern auf den Ernst-Reuter-Platz in Berlin legen möchte.

In einer Stellungnahme heisst es:
"Die Polizei Berlin gibt folgende Verhaltenshinweise: Ordnen sie sich bereits rechtzeitig vor Erreichen des Platzes richtig ein. Hier helfen die großen gelben Vorwegweiser. Wechseln sie auf dem Platz möglichst nicht mehr den Fahrstreifen und achten sie auf die Pfeile auf der Fahrbahn. Folgen sie unbedingt der Pfeilrichtung, denn diese schreiben die Fahrtrichtung an der nächsten Einmündung vor. Dies gilt auch, wenn sie sich falsch eingeordnet haben. Verlassen sie nötigenfalls den Platz und vermeiden sie damit Unfälle. Durchfahren sie den Platz konzentriert, aufmerksam und mit angepasster Geschwindigkeit. Rechnen sie auch mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer."
 Wer alles genauer nachlesen möchte:

http://www.berlin.de/polizei/bezirk/dir2/verkehrsueberwachung.html

Also, Augen auf am Ernst-Reuter-Platz...und sonstwo in Berlin natürlich auch!


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Mittwoch, 18. September 2013

Erfundene Vergewaltigung führt zu 5 Jahren und 6 Monaten Haft...

Was ist passiert?

Eine Lehrerin hatte ihren Kollegen der Vergewaltigung bezichtigt. Das Strafverfahren im Jahre 2002 ergab 5 Jahre Haft für den Beschuldigten. Ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landgericht Kassel brachte 2011 einen Freispruch, die Zweifel an den Aussagen des vermeintlichen Opfers nahmen zu. Das Landgericht Darmstadt verurteilte nunmehr das vermeintliche Vergewaltigungsopfer am 13.09.2013 wegen schwerer Freiheitsberaubung zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Die Vorsitzende Richterin der Kammer umschrieb den Verfahrensgang mit den Worten: 
"Sie hat H.A. zu Unrecht bezichtigt. Das ist nicht wiedergutzumachen."
Der Betroffene selbst beteuerte seine Unschuld über Jahre, blieb bis zuletzt in Haft, weil er keine "Einsicht" zeigte. Er verstarb 2012, ein Jahr nach dem Freispruch. 

Was brachte die Beweisaufnahme? Kein Motiv ersichtlich, bis heute bestreitet die aus dem Beamtenstatus entlassene Lehrerin den Vorwurf der erfundenen Vergewaltigung.

Versöhnliche Worte der Angehörigen des zu Unrecht Verurteilten H.A., sie sprechen von respektovollen Äußerungen des Gerichts und begrüßen die entschuldigenden Worte der Vorsitzenden Richterin.


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Freitag, 13. September 2013

Eine alte Kamelle, aber immer wieder schmackhaft - Belehrung der Polizei...

In regelmäßigen Abständen sitzt ein Mandant mit einem netten Schreiben der Polizei vor seinem Verteidiger und merkt nach dem Beratungsgespräch an, dass man doch sofort etwas unternehmen müsse. Schließlich heisst es in dem Anschreiben der Polizei doch:

"Sofern innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens eine Nachricht von Ihnen nicht eingeht, wird angenommen, dass Sie von Ihrem Recht, zu der Beschuldigung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch machen wollen. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen vor Abschluss der Ermittlungen in diesem Verfahren eine nochmalige Gelegenehit zur Stellungnahme nicht mehr eingeräuzmt werden muss."

Die Devise vieler Betroffener lautet nun: Schnell noch was sagen, damit mir mein Freund und Helfer noch zuhört, bevor er sich von mir abwendet und ignoriert - danach kann ich schließlich nichts mehr vortragen.

Ich weiss, eine alte Kamelle für die vielen Verteidiger(innen) da draußen, aber vielleicht hilft dem einen oder anderen Betroffenen nochmal folgender ausdrücklicher Hinweis:

Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz gebietet es dem Gericht nicht nur, den Verfahrensbeteiligten (also auch dem Beschuldigten) Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Gericht hat ihre Äußerungen in den Schlussvorträgen und beim letzten Wort auch zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Also, tief durchatmen und immer wieder folgendes berücksichtigen: Man muss sehr wohl dem Beschuldigten zuhören, egal ob er sich zunächst in Schweigen gehüllt hat oder nicht. Vor einer Akteneinsicht sollte man sowieso kein Wort zum Vorwurf verlieren, da gibt es ja noch so etwa wie die Akteneinsicht in die Verfahrenakten. Und immer daran denken - als Betroffener hat man es mit Ermittlungsbehörden zu tun, die genau wissen, wie man sein Gegenüber ein wenig verunsichert...natürlich nur im Sinne der Wahrheitsfindung.

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Donnerstag, 5. September 2013

Manipulation in der Transplantationsmedizin - Strafrechtliche Auswirkungen

Manipulationen in der Transplantationsmedizin sind in der strafrechtlichen Würdigung der Sachverhalte für viele Strafverteidiger Neuland. So gehen hier auch die Meinungen zu den strafrechtlichen Folgen auseinander.

Das Landgericht Göttingen beschäftigt sich mit eben einem solchen Fall: Ärzte sollen an vier Transplantations-Kliniken zwischen den Jahren 2007 und 2012 teilweise systematisch Patientendaten gefälscht haben, um somit die Vergabe lebensrettender, aber eben sehr knapper Spenderlebern zu beeinflussen:

Dabei erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegenüber  einem Transplantationschirurg wegen versuchtem Totschlag sowie Körperverletzung mit Todesfolge vor. Insgesamt hat das Gericht 42 Verhandlungstage angesetzt. 

Ein Politprozess, der sicherlich für Aufsehen sorgen wird. Die Beweisaufnahme muss unter anderem klären, wie viele Patienten etwa am Tag der Operation des nicht regelkonform Transplantierten Vorrang gehabt haben. In einem zweiten Schritt kommt der Frage Bedeutung zu, ob man davon ausgehen konnte, dass sich bei einem oder mehreren Benachteiligten das Risiko zu sterben oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zu erleiden, eben durch das Verhalten des Arztes erhöht hat. 

Spannend für einen Juristen, erschreckend nüchtern für neutrale Prozessbeaobachter.

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Mittwoch, 4. September 2013

Crystal Meth auf dem Vormarsch...auch im Internet

Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke, bestätigte Ende April diesen Jahres in Berlin, dass die Droge Crystal Meth auf dem Vormarsch ist. 

Ein paar Zahlen dazu:

Im vergangenen Jahr wurden 75 kg sichergestellt. Das bedeutet einen Anstieg um knapp 90 % im Vergleich zum Vorjahr. Hochburgen diverser Machenschaften sind die Bundesländer, die unmittelbar an Tschechien grenzen, also Thüringen, Sachsen und Bayern. In Tschechien haben sich in den vergangenen Monaten immer mehr illegale Labore angesiedelt, die die Produktion vorantreiben. So wurden verganenes Jahr 40 solcher Einrichtungen aufgedeckt.

Was hat das Internet damit zu tun?

Mittlerweile haben sich viele Personen auf den anonymen Handel im Internet spezialisiert. Diese Tatsache bereitet der Polizei und den Ermittlungsbehörden Kopfschmerzen, bietet dieser Berecih doch geradezu ungeahnte Möglichkeiten. So werden Schein-Unternehmen und Schein-Geschäfte unter Angabe anderer Geschäftszweige gegründet, die in Wahrheit einen florierenden Handel mit Crystal Meth betreiben. Die Anonymität gewährleistet einen Zugriff durch die Behörden. Ausländische Konten erschweren zudem die Überprüfbarkeit der vermeintlichen Geschäfte.

Auch in Deutschland ist mittlerweile der Trend zur Herstellung zu beobachten. 19 Labore sind 2011 entdeckt worden, 2012 waren es dann schon 24.

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Montag, 2. September 2013

BGH stellt bei § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen klar.

Heute dient uns ein BGH Beschluss  vom 2.7.2013 - 4 StR 187/13 - als Beleg dafür, dass man als Strafverteidiger stets auf die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts achten sollte:

Hier die Feststellungen des Landgerichts:
"Nach den Feststellungen überquerte der Angeklagte mit einem Pkw ... in Halle (Saale) aus der Straße kommend die in diesem Bereich vierspurige Straße, ohne die Geschwindigkeit zu verrin- gern und die Vorfahrt zu beachten. Aufgrund dessen mussten die Lenker von zwei sich auf der bevorrechtigten Straße von links annähernden Pkw Gefahrenbremsungen durchführen, um mit dem von dem Angeklagten geführten Pkw nicht zu kollidieren. Einer der beiden Pkw war ein ziviles Dienstfahrzeug der Polizei, das mit zwei Beamten besetzt war. Der Angeklagte war aufgrund zuvor konsumierten Kokains nicht mehr fahrtüchtig. Dies hätte er erkennen können und müssen. Ihm war bekannt, dass er nicht über die erforder liche Fahrerlaubnis verfügte und das von ihm geführte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war (Fall II. 3 der Urteilsgründe)."
So weit, so gut - jetzt der BGH:
"Für die Annahme, dass Leib oder Leben der Insassen des Polizeifahrzeugs oder des anderen die Straße befahrenden Pkw konkret gefährdet waren, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, weil sich das Urteil weder zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, noch zu der Intensität der Gefahrenbremsungen verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, NSTZ-RR Jahr 2008 Seite 289). Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es bestimmter Angaben zum Wert der gefährdeten Fahrzeuge und zur Höhe des drohenden Schadens (berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung) bedurft (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, NSTZ Jahr 2011 Seite 215, NSTZ Jahr 2011 216; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, NSTZ-RR Jahr 2008 Seite 289)."
Die Feststellungen waren also unzureichend formuliert, zu Recht beanstandete der 4. Senat diesen Mangel. Er macht erneut unmissverständlich klar, wie wichtig eben die Arbeit an einem Urteil ist. Auch die Feststellungen im Hinblick auf eine "Pumpgun" und ein Verstoß gegen das Waffengesetz erfüllten nicht die notwendigen Voraussetzungen.


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Dienstag, 27. August 2013

Jura mal einfach: Vorteilsnahme = Unreinheit und Unlauterkeit der Amtsausübung

Bis heute ist nicht abschließend geklärt, was eigentlich genau das Schutzgut der §§ 331 Strafgesetzbuch genau ist. Die Rechtsprechung bemüht Begriffe wie "Reinheit und Lauterkeit der Amtsausübung". Daneben dienen die § 331 ff. StGB dem Schutz des öffentlichen Vertrauens auf eben diese Lauterkeit bzw. Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen.

Die Literatur dagegen umschreibt das Schutzgut wie folgt: Das Schutzgut der Vorteilsnahme ist die Sachlichkeit der Amtsführung.

Auf den Punkt gebracht: Es handelt sich um einen komplexen Schutzzweck und es wird interessant sein, wie sich nunmehr das Landgericht Hannover im Hinblick auf Herrn Bundespräsident a.D. festlegt.

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Donnerstag, 22. August 2013

Zeit für eine Europäische Staatsanwaltschaft?

Der Artikel 86 des EU Arbeitsweisevertrags formuliert:

 (1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. 
...
Mitte Juli diesen Jahres griff die Europäische Kommission dieses Thema auf und machte folgenden Vorschlag: 

Eingeführt werden soll eine Staatsanwaltschaft in einer dezentralen Organisation. Die jeweiligen regulären Staatsanwälte der Mitgliedsstaaten bilden das Grundgerüst, dazu gibt es einen (weisungsunabhängigen) Generalstaatsanwalt sowie diverse Vertreter. 


Die Bundesrechtsanwaltkammer und der Deutsche Anwaltverein üben in einer gemeinsamen Stellungnahme Kritik an diesem Vorhaben:

http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2013/juni/stellungnahme-der-brak-2013-11.pdf

Die Stellungnahme geht hier insbesondere auf die Tatsache ein, dass der verfahrensrechtliche Teil eines solchen Vorhabens weit hinter dem in Deutschland geltenden Standard der Sicherung von Beschuldigtenrechten zurück bleibe. Defizite bestünden so etwa im Hinblick auf das Recht zu Schweigen oder auf eine Verteidigerkonsultation.

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Mittwoch, 7. August 2013

Vorsicht beim Vorwegvollzug - immer wieder kommt es hier zu Problemen.

Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nehmen zu. Wir haben erst kürzlich einen Blick in statistische Auswertungen geworfen, die diese Annahme stützen. Damit kommt dem Vorwegvollzug nach und nach eine besondere Bedeutung zu.

Ein Blick in das Gesetz:

§ 67 StGB Reihenfolge der Vollstreckung
"...

 (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

..."
Sachverhalt:

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und ordnete die Unterbringung gem. § 64 StGB an. Eine Entscheidung zum Vorwegvollzug unterblieb.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes äußerte sich wie folgt (4 StR 60/13):
"...

Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist eine Prognose darüber notwendig, wie lange genau die Unterbringung in der Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein wird. Die Therapiedauer muss individuell festgelegt werden. Es genügt nicht, dass der Tatrichter nur eine Mindest- und eine Höchstdauer - also einen Zeitraum - prognostiziert

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat einen Vorwegvollzug der Strafe nicht angeordnet. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer im Hinblick auf die Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft - gestützt auf die Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - ihrer Entscheidung eine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges zu Grunde gelegt hat. Es kann deshalb auch vom Senat nicht bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) eventuell vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich ist.

..."
Der Vorwegvollzug hat viele Facetten - rechtlich immer wieder eine Herausforderung für Gericht und Verteidigung.


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Dienstag, 6. August 2013

OLG Nürnberg: Gustl Mollaht kommt frei...sofort

Aus aktuellem Anlass:

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass das Verfahren gegen Gustl Mollah wieder neu aufgenommen wird. Damit korrigierte das OLG die Entscheidung des Landgerichts Regensburg, das vor zwei Wochen die Wiederaufnahme des Prozesses gegen Mollath noch als unzulässig abgelehnt hatte. Damit ist das Urteil aus dem Jahre 2006 nicht mehr rechtskräftig, auch die Grundlage für die Unterbringung fällt weg.

Ein kleiner Auszug aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg:

"...
Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde "unecht" ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.

Als solche im juristischen Sinne "unechte Urkunde" wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis ("i.V.") beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch – soweit ersichtlich – für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen. 
..."



Strafrecht und Statistik - kann auch spannend sein...so zum Beispiel: Wie viele Strafgefangene verkraftet Berlin?

Über Statistiken gehen die Meinungen auseinander. Da gibt es glühende Verehrer, die nie genug bekommen von Zahlen in vielen, vielen Tabellen. Andere wiederum gähnen schon nach wenigen Minuten. Im Folgenden mal ein paar interessante Statistiken zum Strafvollzug...bei Langeweile einfach weggucken.

Stichtag der Statistik war der 13. März 2013:

Zahlen zu den Justizvollzugsanstalten in Berlin:
  • Belegungsfähigkeit: 4.604
  • Tatsächliche Belegung: 3.779 
  • Davon Untersuchungshaft: 570
Zur Vollzugsdauer in der Freiheitsstrafe:
  • bis unter 6 Monate: 764
  • 6 Monate bis 1 Jahr: 608
  • mehr als 1 Jahr: 1.538 
  • davon Ersatzfreiheitsstrafe: 346
Zur Untersuchungshaft:
  • insgesamt: 570
  • 14 - 18 Jahre alt: 26
  • 18 bis unter 21: 65
  • 21 und darüber: 479
Wer Spaß an solchen Statistiken hat, sollte die Seite des statistischen Bundesamtes aufsuchen, da wimmelt es nur so von interessanten Auflistungen: www.destatis.de


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Montag, 5. August 2013

Zum 01.08.2013 hat sich § 31 BtMG geändert - "Kronzeugenregelung"

Der § 31 BtMG spielt in einigen Drogenverfahren eine gewichtige Rolle. Oftmals von der Staatsanwaltschaft groß angekündigt, von der Verteidigung regelmäßig als Nebendarsteller degradiert. Bei § 31 BtMG liegen die Nerven blank. Nunmehr gab es eine Änderung, die wir genauer betrachten wollen:

Das Gesetz ab dem 01.08.2013 im Wortlaut:
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter 
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder 
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Es wurde ein Passus eingefügt, wonach dem Täter § 31 BtMG nur dann zu Gute kommen kann, wenn er eine Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG offenbart, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht
 
Warum die Aufregung?
 
Nun, die Kronzeugenregelung des § 46b StGB hat zum 01.08.2013 eine Einschrämkung dahingehend erfahren, als dass nunmehr die Tat des Kronzeugen mit der Tat, zu denen er Angaben macht, im Zusammenhang stehen muss. Bislang war im § 46 StGB nicht erforderlich, dass die aufgeklärte oder verhinderte Tat im Zusammenhang mit der eigenen Tat des Täters steht. So konnte sich der Täter einer räuberischen Erpressung eine Strafmilderung sichern, wenn er Angaben zu einer Geldfälschung eines Dritten machte.
 
Mit der Änderung des § 31 BtMG wollte man dem Umstand entgegenwirken, dass jemand bei dem alten § 31 BtMG unter dem Eindruck des neuen 46b StGB auf die Idee kommt, dass jetzt kein Tatzusammenhang mehr gefordert wird.

In Anbetracht der bisherigen Btm - Rechtsprechung loderte hier aber kein Feuer, da bereits verlangt wurde, dass der Täter selbst einen eigenen Tatbeitrag an den aufgedeckten Taten geleistet haben muss.
 
Lange Rede, kurzer Sinn: Es bleibt alles beim Alten...

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Donnerstag, 1. August 2013

Ein Staatsanwalt auf Abwegen...?

Korrektes Verhalten der Staatsanwaltschaft?

Dem Strafverteidiger fällt in einer Ermittlungsakte folgender Vermerk eines Polizisten in die Hände:

+++ NUR INTERNER DIENSTGEBRAUCH +++ KEIN AKTENBESTANDTEIL +++

Beiden Beschuldigten soll laut Staatsanwalt mitgeteilt werden, dass beim Fernbleiben von der polizeilichen Vernehmung sofort ein Haftbefehl erlassen wird.

Wer an der Lösung interessiert ist, der möge sich melden.

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Montag, 29. Juli 2013

Einfuhr von 22 kg Marihuana - Bewährungsstrafe erhalten

Sachverhalt:

Ein ausländischer Drogenkurier befördert im Auftrag eines deutschen Hintermannes 22 kg Marihuana nach Deutschland. Der Wirkstoffgehalt lag bei 10 %, der Marktwert bei ca. 200.000 €. Der Fall landete vor dem Landgericht Berlin, dieses verurteilte den Beschuldigten zu 2 Jahren Haft, allerdings wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Rechtliche Gesichtspunkte in diesem Fall:

§ 30 Absatz 1 Nr. 4 BtMG sieht im Normalstrafrahmen für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Normalstrafrahmen zwischen 2 und 15 Jahren vor. Sieht man vorliegend die große Menge des Btäubungsmittels, so hätte das Landgericht kaum auf die Mindeststrafe abstellen können. Die Kammer ging aber einen anderen Weg: Der minder schwere Fall nach § 30 Absatz 2 BtMG. Damit reduziert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Begründung des Gerichts:

Was rechtfertigt in eiem solchen Fall die Annahme eines minder schweren Falles?
Nun, zum einen war der Angeklagte nicht vorbestraft, er war geständig, die Drogen wurden sichergestellt, und zu guter Letzt hat die Polizei die Kurierfahrt komplett überwacht.

Was sagte die Staatsanwaltschaft dazu?

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein, die auch von dem Generalbundesanwalt so vertreten wurde.

Was sagte der Bundesgerichtshof?

Der 5. Strafsenat (5 StR 184/13) verwarf die Revision, also kein Erfolg für die Staatsanwaltschaft.

Mit Strafrahmenwahl (§ 30 Abs. 2 BtMG bei gleichzeitiger Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG ohne Verbrauch der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB), Strafbemessung und Strafaussetzung § 56 Abs. 2 StGB) hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht überschritten. Die ausschlaggebende Berücksichtigung der Unbestraftheit des Angeklagten, seiner Geständigkeit von Beginn an, der Sicherstellung des Rauschgifts und der konkreten Ungefährlichkeit der von Anfang an polizeilich überwachten Tat im Rahmen der zutreffend vorgenommenen Gesamtbetrachtung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Deren Ergebnis ist auch angesichts der insgesamt sehr hohen Wirkstoffmenge der eingeführten Betäubungsmittel nicht unvertretbar. Dass das Landgericht diesen - selbst festgestellten - Umstand bei seiner Rechtsfolgenentscheidung in der Gesamtwürdigung nicht ausreichend berücksichtigt hätte, lässt sich der mangelnden Hervorhebung im Rahmen des strafschärfend gewerteten Umstands der Einfuhr einer „erheblichen Menge an Marihuana" in diesem Zusammenhang ebenso wenig entnehmen, wie dies in umgekehrter Weise für den Umstand der vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit der Art des gehandelten Rauschgifts gilt. Eine beanstandungswürdige Berücksichtigung sonstiger Strafmilderungsgründe liegt nicht vor. Die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, die dem Angeklagten zugutegehaltenen Milderungsgründe träfen ,so oder so ähnlich auf nahezu alle Rauschgiftkuriere zu‘, ist offensichtlich unzutreffend.“

Ausblick:

Was wohl die anderen Senate beim Bundesgerichtshof zu dieser Entscheidung sagen? Allein der 1. Strafsenatsetzte sich in der Vergangenheit mit Heroin und Amphetamin in den Bereichen um 300 Gramm auseinander, und kam im Ergebnis zu einer "milden" Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren.


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Donnerstag, 18. Juli 2013

Trunkenheit im Verkehr - THC als berauschendes Mittel

Der Konsum von Cannabis ist im Straßenverkehr ein brisantes Thema. Die Statistiken verdeutlichen, dass immer mehr Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Cannabis (THC) am Straßenverkehr teilnehmen.

Gerät man in die Fänge der Polizei, beginnt oftmals ein wahrer Marathon an Behördengängen, anwaltlichen Besuchen und Abstinenznachweisen.

Ein strafrechtliches Thema ist oftmals der § 316 StGB - Trunkenheit im Straßenverkehr. Selbst wenn man nach einem ärztlichen Gutachten die Fahrerlaubnis behalten darf, kann es immernoch zu einem Strafverfahren kommen, welches das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat.

Wann kann es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen?

Die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit muss durch den Tatrichter stets anhand typischer rauschgiftbedingter Ausfallerscheinungen festgestellt werden und zwar bezogen auf die konkrete Verkehrssituation. Dabei ist neben der Feststellung des Rauschmittelkonsums mindestens eine Ausfallerscheinung erforderlich.  Allein der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt nämlich für sich allein ebenso wenig die Annahme der Fahruntüchtigkeit wie die Feststellung lediglich allgemeiner Merkmale des Drogenkonsums.

Aus der Praxis hier mal ein Vermerk eines Richters zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Beschlkusses nach § 111a StPO im Hinblick auf § 69 Abs. l und 2 Nr 2 StGB:

1. Vermerk: Beim Führen eines KFZ unter BtM Einfluss gelten erhöhte Anforderungen an die
Feststellung der Fahruntüchtigkeit,die der Akte bisher nicht zu entnehmen sind. Weder
sind eindeutige Fahrfehler geschildert, noch Ausfallerscheinungen bei der ärztlichen
Untersuchung festgestellt worden(BL...d.A.)Außerdem enthält der Untersuchungsbefund (Bl...d.A.) keine genaueren Angaben und das abschließende Untersuchungsergebnis liegt noch
nicht vor.
 
2. UmA
der StA
unter Bezugnahme auf den Vermerk zu Ziff. 1 übersandt mit dem Hinweis,dass nach dem
jetzigen Sachstand die Voraussetzungen fur eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt. Sollte eine Entscheidung durch Beschluss gewünscht werden,wird um
Rücksendung der Akte gebeten. 

Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde übrigens eingestellt.

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Montag, 15. Juli 2013

Verdunkelungsgefahr bei einem Haftbefehl



Das Thema Untersuchungshaft kann man nicht oft genug unter die Lupe nehmen. Manche meinen zwar, dass es sich um eine klar und deutlich formulierte Maßnahme des Gerichts und der Staatsanwaltschaft handelt. So manch ein Strafverteidiger wird aber bestätigen, dass oftmals die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehbar ist. Aus diesem Grund sei auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin hingewiesen, die die Problematik rund um das Thema Verdunkelungsgefahr verdeutlicht:

Kammergericht Berlin - 4 Ws 73/12 - 

So heißt es im Leitsatz zur Verdunkelungsgefahr:

"Die für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erforderliche konkrete Gefahr der Verdunkelung setzt voraus, dass die potentielle Verdunkelungshandlung objektiv (noch) geeignet ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daran fehlt es, wenn die Beweise in einer Weise gesichert sind, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Erfolg behindern könnte."

Konkret bedeutet das:

Von Verdunkelungsgefahr kann man nicht mehr sprechen, wenn sich in dem streitigen Sachverhalt angesichts der im Verfahren eingetretenen Beweislage eindeutig etwas anderes ergibt. Hinsichtlich der Taten nach dem Gewaltschutzgesetz lag ein von dem Gericht für glaubhaft erachtetes richterliches Geständnis des Angeklagten vor, das den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfallen ließ.

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Freitag, 12. Juli 2013

Punkte in Flensburg - kurzer Überblick über die Reform

In letzter Zeit häufen sich die Fragen rund um das Thema "Reform in Flensburg". Wass soll da eigentlich passieren, was gibt es an neuen Punkten, was passiert mit den alten Punkten - und wann soll das ganze eigentlich starten?

Zunächst: Die Reform des Punktesystems für Verkehrssünder ist beschlossene Sache. Der Bundesrat billigte  5. Juli einen im Vermittlungsausschuss mit dem Bundestag gefundenen Kompromiss.

Fassen wir in einem kurzen Überblick die wichtigsten Neuerungen zusammen:
  • neue Regelungen sollen ab dem 1. Mai 2014 in Kraft treten
  • je nach Schwere des Delikts soll es drei Kategorien geben: 1, 2 oder 3 Punkte
  • der Führerschein ist bei 8 Punkten weg (bisher 18)
  • Punkterabatt: es kann nun ein Punkt in fünf Jahren abgebaut werden
Im Detail gibt es natürlich noch viele interessante Fragen, wie etwa:

Wie verhält es sich mit meinen alten Punkten?
Fallen manche Punkte vielleicht ganz aus der Sünderkartei bei der Umstellung?
Wie teuer wird eine Schulung zum Abbau von Punkten?

Wir behalten das Thema im Auge und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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Donnerstag, 11. Juli 2013

Spektakulärer Kokain Drogenfund in einem Urlaubsflieger

Die Anti-Drogenbehörde DNCD hat einen erstaunlichen Fund in einer Urlaubsmaschine nach Berlin Tegel gemacht. Dabei wurden knapp 34 kg Kokain beschlagnahmt. 

In einem Flieger einer großen deutschen Fluglinie von Punta Cana (Dominikanische Republik) nach Berlin Tegel, staunten die Kontrolleure nicht schlecht. Bei einer Routineuntersuchung des Crew Gepäcks fand man einen Rollkoffer vollgestopft mit Kokain.

Sowohl die Crew als auch alle Urlauber wurden nach offiziellen Angaben festgenommen, um den Sachverhalt aufzuklären. Mit erheblicher Verspätung durfte die Maschine dann aber doch abheben - ohne Drogen an Board...

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Mittwoch, 10. Juli 2013

Art, Menge und Wirkstoffgehalt im Betäubungsmittelstrafrecht



In jedem Btm-Verfahren spielen die Art, Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels eine wichtige Rolle, gleich ob sich der Vorwurf gegen einen Drogenabhängigen oder einen professionellen Händler richtet. 

Das Verfahren wird bereits durch die Art des Rauschgifts geprägt. Bei dem Vorwurf des Handelns mit mehreren Kilogramm einer sogenannten „weichen Droge“ ist die Chance der Vermeidung von Untersuchungshaft und/oder einer Anklageerhebung zum Amtsgericht statt zum Landgericht wesentlich größer, als bei einem Vorwurf des Handelns mit mehreren 100 g einer „harten Droge“. Der Wirkstoffgehalt der Droge entscheidet nicht nur über die anzuwendenden Strafvorschriften, vielmehr stellt dieser zusammen mit der Menge des Betäubungsmittels die wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Schwere der Tat dar. Die Bestimmung des Wirkstoffgehalts wird daher – von Ausnahmefällen etwa bei unstreitiger geringer Menge – grundsätzlich akribisch in jedes Verfahren eingeführt. Und wenn die Betäubungsmittel nicht sichergestellt wurden? Hier hat das Gericht unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes eine Bestimmung des Wirkstoffgehalts vorzunehmen. Allein die Formulierung in den Feststellungen, das Rauschgift habe „durchschnittliche“ Qualität und der Wirkstoffgehalt läge unter… %, reicht aber nicht aus. Selbst der Verweis auf etwaige statistische Erwägungen, nach denen im Durchschnitt von einer bestimmten Konzentration auszugehen sei, ist unzulässig.

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