Montag, 29. Juli 2013

Einfuhr von 22 kg Marihuana - Bewährungsstrafe erhalten

Sachverhalt:

Ein ausländischer Drogenkurier befördert im Auftrag eines deutschen Hintermannes 22 kg Marihuana nach Deutschland. Der Wirkstoffgehalt lag bei 10 %, der Marktwert bei ca. 200.000 €. Der Fall landete vor dem Landgericht Berlin, dieses verurteilte den Beschuldigten zu 2 Jahren Haft, allerdings wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Rechtliche Gesichtspunkte in diesem Fall:

§ 30 Absatz 1 Nr. 4 BtMG sieht im Normalstrafrahmen für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Normalstrafrahmen zwischen 2 und 15 Jahren vor. Sieht man vorliegend die große Menge des Btäubungsmittels, so hätte das Landgericht kaum auf die Mindeststrafe abstellen können. Die Kammer ging aber einen anderen Weg: Der minder schwere Fall nach § 30 Absatz 2 BtMG. Damit reduziert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Begründung des Gerichts:

Was rechtfertigt in eiem solchen Fall die Annahme eines minder schweren Falles?
Nun, zum einen war der Angeklagte nicht vorbestraft, er war geständig, die Drogen wurden sichergestellt, und zu guter Letzt hat die Polizei die Kurierfahrt komplett überwacht.

Was sagte die Staatsanwaltschaft dazu?

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein, die auch von dem Generalbundesanwalt so vertreten wurde.

Was sagte der Bundesgerichtshof?

Der 5. Strafsenat (5 StR 184/13) verwarf die Revision, also kein Erfolg für die Staatsanwaltschaft.

Mit Strafrahmenwahl (§ 30 Abs. 2 BtMG bei gleichzeitiger Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG ohne Verbrauch der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB), Strafbemessung und Strafaussetzung § 56 Abs. 2 StGB) hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht überschritten. Die ausschlaggebende Berücksichtigung der Unbestraftheit des Angeklagten, seiner Geständigkeit von Beginn an, der Sicherstellung des Rauschgifts und der konkreten Ungefährlichkeit der von Anfang an polizeilich überwachten Tat im Rahmen der zutreffend vorgenommenen Gesamtbetrachtung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Deren Ergebnis ist auch angesichts der insgesamt sehr hohen Wirkstoffmenge der eingeführten Betäubungsmittel nicht unvertretbar. Dass das Landgericht diesen - selbst festgestellten - Umstand bei seiner Rechtsfolgenentscheidung in der Gesamtwürdigung nicht ausreichend berücksichtigt hätte, lässt sich der mangelnden Hervorhebung im Rahmen des strafschärfend gewerteten Umstands der Einfuhr einer „erheblichen Menge an Marihuana" in diesem Zusammenhang ebenso wenig entnehmen, wie dies in umgekehrter Weise für den Umstand der vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit der Art des gehandelten Rauschgifts gilt. Eine beanstandungswürdige Berücksichtigung sonstiger Strafmilderungsgründe liegt nicht vor. Die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, die dem Angeklagten zugutegehaltenen Milderungsgründe träfen ,so oder so ähnlich auf nahezu alle Rauschgiftkuriere zu‘, ist offensichtlich unzutreffend.“

Ausblick:

Was wohl die anderen Senate beim Bundesgerichtshof zu dieser Entscheidung sagen? Allein der 1. Strafsenatsetzte sich in der Vergangenheit mit Heroin und Amphetamin in den Bereichen um 300 Gramm auseinander, und kam im Ergebnis zu einer "milden" Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren.


Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin

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Donnerstag, 18. Juli 2013

Trunkenheit im Verkehr - THC als berauschendes Mittel

Der Konsum von Cannabis ist im Straßenverkehr ein brisantes Thema. Die Statistiken verdeutlichen, dass immer mehr Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Cannabis (THC) am Straßenverkehr teilnehmen.

Gerät man in die Fänge der Polizei, beginnt oftmals ein wahrer Marathon an Behördengängen, anwaltlichen Besuchen und Abstinenznachweisen.

Ein strafrechtliches Thema ist oftmals der § 316 StGB - Trunkenheit im Straßenverkehr. Selbst wenn man nach einem ärztlichen Gutachten die Fahrerlaubnis behalten darf, kann es immernoch zu einem Strafverfahren kommen, welches das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat.

Wann kann es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen?

Die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit muss durch den Tatrichter stets anhand typischer rauschgiftbedingter Ausfallerscheinungen festgestellt werden und zwar bezogen auf die konkrete Verkehrssituation. Dabei ist neben der Feststellung des Rauschmittelkonsums mindestens eine Ausfallerscheinung erforderlich.  Allein der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt nämlich für sich allein ebenso wenig die Annahme der Fahruntüchtigkeit wie die Feststellung lediglich allgemeiner Merkmale des Drogenkonsums.

Aus der Praxis hier mal ein Vermerk eines Richters zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Beschlkusses nach § 111a StPO im Hinblick auf § 69 Abs. l und 2 Nr 2 StGB:

1. Vermerk: Beim Führen eines KFZ unter BtM Einfluss gelten erhöhte Anforderungen an die
Feststellung der Fahruntüchtigkeit,die der Akte bisher nicht zu entnehmen sind. Weder
sind eindeutige Fahrfehler geschildert, noch Ausfallerscheinungen bei der ärztlichen
Untersuchung festgestellt worden(BL...d.A.)Außerdem enthält der Untersuchungsbefund (Bl...d.A.) keine genaueren Angaben und das abschließende Untersuchungsergebnis liegt noch
nicht vor.
 
2. UmA
der StA
unter Bezugnahme auf den Vermerk zu Ziff. 1 übersandt mit dem Hinweis,dass nach dem
jetzigen Sachstand die Voraussetzungen fur eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt. Sollte eine Entscheidung durch Beschluss gewünscht werden,wird um
Rücksendung der Akte gebeten. 

Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde übrigens eingestellt.

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Montag, 15. Juli 2013

Verdunkelungsgefahr bei einem Haftbefehl



Das Thema Untersuchungshaft kann man nicht oft genug unter die Lupe nehmen. Manche meinen zwar, dass es sich um eine klar und deutlich formulierte Maßnahme des Gerichts und der Staatsanwaltschaft handelt. So manch ein Strafverteidiger wird aber bestätigen, dass oftmals die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehbar ist. Aus diesem Grund sei auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin hingewiesen, die die Problematik rund um das Thema Verdunkelungsgefahr verdeutlicht:

Kammergericht Berlin - 4 Ws 73/12 - 

So heißt es im Leitsatz zur Verdunkelungsgefahr:

"Die für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erforderliche konkrete Gefahr der Verdunkelung setzt voraus, dass die potentielle Verdunkelungshandlung objektiv (noch) geeignet ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daran fehlt es, wenn die Beweise in einer Weise gesichert sind, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Erfolg behindern könnte."

Konkret bedeutet das:

Von Verdunkelungsgefahr kann man nicht mehr sprechen, wenn sich in dem streitigen Sachverhalt angesichts der im Verfahren eingetretenen Beweislage eindeutig etwas anderes ergibt. Hinsichtlich der Taten nach dem Gewaltschutzgesetz lag ein von dem Gericht für glaubhaft erachtetes richterliches Geständnis des Angeklagten vor, das den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfallen ließ.

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Freitag, 12. Juli 2013

Punkte in Flensburg - kurzer Überblick über die Reform

In letzter Zeit häufen sich die Fragen rund um das Thema "Reform in Flensburg". Wass soll da eigentlich passieren, was gibt es an neuen Punkten, was passiert mit den alten Punkten - und wann soll das ganze eigentlich starten?

Zunächst: Die Reform des Punktesystems für Verkehrssünder ist beschlossene Sache. Der Bundesrat billigte  5. Juli einen im Vermittlungsausschuss mit dem Bundestag gefundenen Kompromiss.

Fassen wir in einem kurzen Überblick die wichtigsten Neuerungen zusammen:
  • neue Regelungen sollen ab dem 1. Mai 2014 in Kraft treten
  • je nach Schwere des Delikts soll es drei Kategorien geben: 1, 2 oder 3 Punkte
  • der Führerschein ist bei 8 Punkten weg (bisher 18)
  • Punkterabatt: es kann nun ein Punkt in fünf Jahren abgebaut werden
Im Detail gibt es natürlich noch viele interessante Fragen, wie etwa:

Wie verhält es sich mit meinen alten Punkten?
Fallen manche Punkte vielleicht ganz aus der Sünderkartei bei der Umstellung?
Wie teuer wird eine Schulung zum Abbau von Punkten?

Wir behalten das Thema im Auge und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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Donnerstag, 11. Juli 2013

Spektakulärer Kokain Drogenfund in einem Urlaubsflieger

Die Anti-Drogenbehörde DNCD hat einen erstaunlichen Fund in einer Urlaubsmaschine nach Berlin Tegel gemacht. Dabei wurden knapp 34 kg Kokain beschlagnahmt. 

In einem Flieger einer großen deutschen Fluglinie von Punta Cana (Dominikanische Republik) nach Berlin Tegel, staunten die Kontrolleure nicht schlecht. Bei einer Routineuntersuchung des Crew Gepäcks fand man einen Rollkoffer vollgestopft mit Kokain.

Sowohl die Crew als auch alle Urlauber wurden nach offiziellen Angaben festgenommen, um den Sachverhalt aufzuklären. Mit erheblicher Verspätung durfte die Maschine dann aber doch abheben - ohne Drogen an Board...

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Mittwoch, 10. Juli 2013

Art, Menge und Wirkstoffgehalt im Betäubungsmittelstrafrecht



In jedem Btm-Verfahren spielen die Art, Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels eine wichtige Rolle, gleich ob sich der Vorwurf gegen einen Drogenabhängigen oder einen professionellen Händler richtet. 

Das Verfahren wird bereits durch die Art des Rauschgifts geprägt. Bei dem Vorwurf des Handelns mit mehreren Kilogramm einer sogenannten „weichen Droge“ ist die Chance der Vermeidung von Untersuchungshaft und/oder einer Anklageerhebung zum Amtsgericht statt zum Landgericht wesentlich größer, als bei einem Vorwurf des Handelns mit mehreren 100 g einer „harten Droge“. Der Wirkstoffgehalt der Droge entscheidet nicht nur über die anzuwendenden Strafvorschriften, vielmehr stellt dieser zusammen mit der Menge des Betäubungsmittels die wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Schwere der Tat dar. Die Bestimmung des Wirkstoffgehalts wird daher – von Ausnahmefällen etwa bei unstreitiger geringer Menge – grundsätzlich akribisch in jedes Verfahren eingeführt. Und wenn die Betäubungsmittel nicht sichergestellt wurden? Hier hat das Gericht unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes eine Bestimmung des Wirkstoffgehalts vorzunehmen. Allein die Formulierung in den Feststellungen, das Rauschgift habe „durchschnittliche“ Qualität und der Wirkstoffgehalt läge unter… %, reicht aber nicht aus. Selbst der Verweis auf etwaige statistische Erwägungen, nach denen im Durchschnitt von einer bestimmten Konzentration auszugehen sei, ist unzulässig.

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