Mittwoch, 10. Juli 2013

Art, Menge und Wirkstoffgehalt im Betäubungsmittelstrafrecht



In jedem Btm-Verfahren spielen die Art, Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels eine wichtige Rolle, gleich ob sich der Vorwurf gegen einen Drogenabhängigen oder einen professionellen Händler richtet. 

Das Verfahren wird bereits durch die Art des Rauschgifts geprägt. Bei dem Vorwurf des Handelns mit mehreren Kilogramm einer sogenannten „weichen Droge“ ist die Chance der Vermeidung von Untersuchungshaft und/oder einer Anklageerhebung zum Amtsgericht statt zum Landgericht wesentlich größer, als bei einem Vorwurf des Handelns mit mehreren 100 g einer „harten Droge“. Der Wirkstoffgehalt der Droge entscheidet nicht nur über die anzuwendenden Strafvorschriften, vielmehr stellt dieser zusammen mit der Menge des Betäubungsmittels die wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Schwere der Tat dar. Die Bestimmung des Wirkstoffgehalts wird daher – von Ausnahmefällen etwa bei unstreitiger geringer Menge – grundsätzlich akribisch in jedes Verfahren eingeführt. Und wenn die Betäubungsmittel nicht sichergestellt wurden? Hier hat das Gericht unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes eine Bestimmung des Wirkstoffgehalts vorzunehmen. Allein die Formulierung in den Feststellungen, das Rauschgift habe „durchschnittliche“ Qualität und der Wirkstoffgehalt läge unter… %, reicht aber nicht aus. Selbst der Verweis auf etwaige statistische Erwägungen, nach denen im Durchschnitt von einer bestimmten Konzentration auszugehen sei, ist unzulässig.

Pohl und Marx Rechtsanwälte
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