In jedem Btm-Verfahren spielen die Art, Menge und der
Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels eine wichtige Rolle, gleich ob sich der
Vorwurf gegen einen Drogenabhängigen oder einen professionellen Händler
richtet.
Das Verfahren wird bereits durch die Art des Rauschgifts
geprägt. Bei dem Vorwurf des Handelns mit mehreren Kilogramm einer sogenannten „weichen
Droge“ ist die Chance der Vermeidung von Untersuchungshaft und/oder einer
Anklageerhebung zum Amtsgericht statt zum Landgericht wesentlich größer, als bei
einem Vorwurf des Handelns mit mehreren 100 g
einer „harten Droge“. Der Wirkstoffgehalt der Droge
entscheidet nicht nur über die anzuwendenden Strafvorschriften, vielmehr stellt
dieser zusammen mit der Menge des Betäubungsmittels die wesentliche Grundlage
für die Beurteilung der Schwere der Tat dar. Die Bestimmung des
Wirkstoffgehalts wird daher – von Ausnahmefällen etwa bei unstreitiger geringer
Menge – grundsätzlich akribisch in jedes Verfahren eingeführt. Und wenn die Betäubungsmittel
nicht sichergestellt wurden? Hier hat das Gericht unter Beachtung des
Zweifelsgrundsatzes eine Bestimmung des Wirkstoffgehalts vorzunehmen. Allein
die Formulierung in den Feststellungen, das Rauschgift habe „durchschnittliche“
Qualität und der Wirkstoffgehalt läge unter… %, reicht aber nicht aus.
Selbst der Verweis auf etwaige statistische Erwägungen, nach denen im
Durchschnitt von einer bestimmten Konzentration auszugehen sei, ist unzulässig.
Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
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