Dienstag, 27. August 2013

Jura mal einfach: Vorteilsnahme = Unreinheit und Unlauterkeit der Amtsausübung

Bis heute ist nicht abschließend geklärt, was eigentlich genau das Schutzgut der §§ 331 Strafgesetzbuch genau ist. Die Rechtsprechung bemüht Begriffe wie "Reinheit und Lauterkeit der Amtsausübung". Daneben dienen die § 331 ff. StGB dem Schutz des öffentlichen Vertrauens auf eben diese Lauterkeit bzw. Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen.

Die Literatur dagegen umschreibt das Schutzgut wie folgt: Das Schutzgut der Vorteilsnahme ist die Sachlichkeit der Amtsführung.

Auf den Punkt gebracht: Es handelt sich um einen komplexen Schutzzweck und es wird interessant sein, wie sich nunmehr das Landgericht Hannover im Hinblick auf Herrn Bundespräsident a.D. festlegt.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
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