Bis heute ist nicht abschließend geklärt, was eigentlich genau das Schutzgut der §§ 331 Strafgesetzbuch genau ist. Die Rechtsprechung bemüht Begriffe wie "Reinheit und Lauterkeit der Amtsausübung". Daneben dienen die § 331 ff. StGB dem Schutz des öffentlichen Vertrauens auf eben diese Lauterkeit bzw. Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen.
Die Literatur dagegen umschreibt das Schutzgut wie folgt: Das Schutzgut der Vorteilsnahme ist die Sachlichkeit der Amtsführung.
Auf den Punkt gebracht: Es handelt sich um einen komplexen Schutzzweck und es wird interessant sein, wie sich nunmehr das Landgericht Hannover im Hinblick auf Herrn Bundespräsident a.D. festlegt.
Pohl & Marx Rechtsanwälte
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