Der Artikel 86 des EU Arbeitsweisevertrags formuliert:
(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
...
Mitte Juli diesen Jahres griff die Europäische Kommission dieses Thema auf und machte folgenden Vorschlag:
Eingeführt werden soll eine Staatsanwaltschaft in einer dezentralen
Organisation. Die jeweiligen regulären Staatsanwälte der Mitgliedsstaaten bilden das Grundgerüst, dazu gibt es einen (weisungsunabhängigen) Generalstaatsanwalt
sowie diverse Vertreter.
Die Bundesrechtsanwaltkammer und der Deutsche Anwaltverein üben in einer gemeinsamen Stellungnahme Kritik an diesem Vorhaben:
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2013/juni/stellungnahme-der-brak-2013-11.pdf
Die Stellungnahme geht hier insbesondere auf die Tatsache ein, dass der verfahrensrechtliche Teil eines solchen Vorhabens weit hinter dem in Deutschland
geltenden Standard der Sicherung von Beschuldigtenrechten zurück bleibe.
Defizite bestünden so etwa im Hinblick auf das Recht zu Schweigen oder auf
eine Verteidigerkonsultation.
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
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