Freitag, 13. September 2013

Eine alte Kamelle, aber immer wieder schmackhaft - Belehrung der Polizei...

In regelmäßigen Abständen sitzt ein Mandant mit einem netten Schreiben der Polizei vor seinem Verteidiger und merkt nach dem Beratungsgespräch an, dass man doch sofort etwas unternehmen müsse. Schließlich heisst es in dem Anschreiben der Polizei doch:

"Sofern innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens eine Nachricht von Ihnen nicht eingeht, wird angenommen, dass Sie von Ihrem Recht, zu der Beschuldigung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch machen wollen. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen vor Abschluss der Ermittlungen in diesem Verfahren eine nochmalige Gelegenehit zur Stellungnahme nicht mehr eingeräuzmt werden muss."

Die Devise vieler Betroffener lautet nun: Schnell noch was sagen, damit mir mein Freund und Helfer noch zuhört, bevor er sich von mir abwendet und ignoriert - danach kann ich schließlich nichts mehr vortragen.

Ich weiss, eine alte Kamelle für die vielen Verteidiger(innen) da draußen, aber vielleicht hilft dem einen oder anderen Betroffenen nochmal folgender ausdrücklicher Hinweis:

Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz gebietet es dem Gericht nicht nur, den Verfahrensbeteiligten (also auch dem Beschuldigten) Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Gericht hat ihre Äußerungen in den Schlussvorträgen und beim letzten Wort auch zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Also, tief durchatmen und immer wieder folgendes berücksichtigen: Man muss sehr wohl dem Beschuldigten zuhören, egal ob er sich zunächst in Schweigen gehüllt hat oder nicht. Vor einer Akteneinsicht sollte man sowieso kein Wort zum Vorwurf verlieren, da gibt es ja noch so etwa wie die Akteneinsicht in die Verfahrenakten. Und immer daran denken - als Betroffener hat man es mit Ermittlungsbehörden zu tun, die genau wissen, wie man sein Gegenüber ein wenig verunsichert...natürlich nur im Sinne der Wahrheitsfindung.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
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