Zunächst: Was bedeutet die Schwere der Schuld im Jugendstrfarecht?
§ 17 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Das Amtsgericht Rudolstadt (Urteil vom 05.12.2013 - 781 Js 21801/13 1 Ls jug.) hat dazu festgestellt:
Als Voraussetzung von Jugendstrafe meint die Schwere der Schuld ein
besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass im
Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender
Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und
persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf
deren äußere Schwere zu legen ist.
Und dann wird auf den Wortlaut verwiesen:
Jura kann so einfach sein."Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld."
Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen