Dienstag, 14. Januar 2014

Einfuhr und Handel von Drogen in nicht geringer Menge und die Annahme der Schwere der Schuld bei Jugendlichen

Zunächst: Was bedeutet die Schwere der Schuld im Jugendstrfarecht?

§ 17 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Das Amtsgericht Rudolstadt  (Urteil vom 05.12.2013 - 781 Js 21801/13 1 Ls jug.) hat dazu festgestellt:

Als Voraussetzung von Jugendstrafe meint die Schwere der Schuld ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen ist.

Und dann wird auf den Wortlaut verwiesen:

"Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld."
Jura kann so einfach sein.

Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

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