Strafverfahren werden oftmals durch ein Geständnis schnell zu Ende gebracht. Die Hoffnung des Betroffenen richtet sich dann immer auf ein mildes Urteil. Dabei muss man auch den Zeitpunkt des Geständnisses im Auge haben, hier ergeben sich nä,lich mitunter große Unterschiede. Insofern heute ein Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Essen, in dem es zu folgender Erklärung kam:
Dazu dann der 4. Strafsenat - BGH , Beschl. v. 9. 10. 2013 – 4 StR 414/13:"Das Landgericht hat angenommen, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine strafmildernde Berücksichtigung finden können, da er lediglich das eingeräumt habe, was ohnehin durch andere Beweismittel bewiesen werden konnte."
Der Tatrichter ist nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt ist.
Das gilt auch in dem Fall, in dem der Angeklagte nur das einräumt, was
durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts
feststeht.
Besonderheit in dem Fall vor der Strafkammer war jedoch, dass die das Geständnis des Angeklagten bewertende Erwägung im Widerspruch dazu steht, dass das Landgericht an anderer Stelle ausführt, die tatsächlichen Feststellungen zu der
abgeurteilten Tat beruhten im Wesentlichen auf den geständigen und
glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Unter diesen Umständen hätte die
Einschätzung des Geständnisses des Angeklagten als strafzumessungsrechtlich
unerheblich einer näherer Erläuterung bedurft, zumal die Strafkammer das ebenfalls in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des
Mitangeklagten diesem ausdrücklich strafmildernd zugestanden hat.
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
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