Montag, 13. Januar 2014

Nutzung von Cloud Speichern unter strafrechtlichen Gesichtspunkten

Das Netz bietet diverse Möglichkeiten der Datenspeicherung. Bequem und unkompliziert, solange man jedenfalls nicht Betroffener in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist. Denn entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass die Daten vor dem Zugriff der deutschen Ermittlungsbehörden weitestgehend sicher sind, sieht die Realität anders aus:

Daten können als unkörperliche Gegenstände gemäß § 94 StPO beschlagnahmt werden. Dabei kann man auf der Suche nach beweiserheblichen Daten gemäß § 102 StPO auf alle Daten in der Cloud zugreifen.

Und wenn sich die Daten auf einem Server im Ausland befinden?

Auch hier kann die deutsche Ermittlungsbehörde  einen Zugriff vorbnehmen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine willkürliche Missachtung ausländischer Souveränität, sondern dass ist einfach den Umstand geschuldet, dass die Daten nunmal auf diversen Servern quer über die Welt verteilt sind.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

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