Freitag, 10. Januar 2014

Problem: Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der Betäubungsmittel

Was bedeutet es für den Beschuldigten, wenn er eine Schusswaffen beim Besitz der Betäubungsmittel mitsichführt? Genügt das für den Tatbestand des § 30 a BtMG bzw. § 30 a Absatz 2 BtMG? 

Das Landgericht Cottbus hatte diese Entscheidung zu treffen, allein in den Urteilsgründen fand man aber wenig Anhaltspunkte zu dem Thema. So hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Sichverschaffen des zum Eigenkonsum erlangten Crystal die bei ihm sichergestellten Schusswaffen mit sich führte. 

Nunmehr der BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - 5 StR 522/13:

"Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Der Angeklagte hat sich insoweit aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Absatz 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht."

Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

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