Folgender Sachverhalt:
Gegen den Verurteilten wurde 2004 eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und am 2009 eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt. In beiden Urteilen war die –
mittlerweile erledigte – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet gewesen. Sowohl 2003 als auch 2009 lagen den Urteilen Verstöße des langjährig
drogenabhängigen Verurteilten gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
Grunde. Nach Teilverbüßung sind noch Strafreste von 9 Monaten bzw. 1
Jahr offen. Den Antrag des Verurteilten auf Zurückstellung der
Vollstreckung lehnte die Staatsanwaltschaft am 2013 wegen erheblicher Zweifel an
der Therapiefähigkeit des Verurteilten ab, die sich aus den früheren
Therapiefehlschlägen ergäben.
Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft sah kein Grund zur Abänderung. Es folgte ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Resultat: Der Antrag war zulässig und begründet. Im Wesentlichen hieß es in den Ausführungen des Gerichts, dass die Anforderungen an den Nachweis der Therapiebereitschaft des Verurteilten überspannt worden sind. Weiter heißt es:
Weitergehende Infos:"Mit nur allgemeinen, auch erheblichen Zweifeln am Therapieerfolg kann das einem Verurteilten dauerhaft anhaftende, seine Zukunft schwer belastende Verdikt der Therapieunfähigkeit nicht begründet werden."
OLG Karlsruhe , Beschl. v. 17. 10. 2013 – 2 VAs 77/13
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
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