Freitag, 14. Februar 2014

Geheimnisverrat - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

Aus aktuellem Anlass wollen wir den Geheimnisverrat kurz erläutern...


1. Man werfe einen Blick in § 353b StGB

§ 353b Strafgesetzbuch 

Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1. Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
...
2. Siehe da, als Amtsträger gemäß Nr. 1 (vgl § 11 Abs 1 Nr 2 StGB) kommen auch Minister in Betracht.

3. Besipiele für Geheimnisse: Die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens (siehe z.B.
OLG Dresden, NJW 2007, Seite 3509)

4. Dem Täter muss das Geheimnis gerade in seiner Eigenschaft als Amtsträger, besonders Verpflichteter anvertraut oder bekannt geworden sein...

5.Offenbaren bedeutet das öffentliche Bekanntmachen oder die Mitteilung an einen Unbefugten...

Was die Strafvereitelung angeht, soll die Staatsanwaltschaft ermitteln...

Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

Telefon: 030 - 863 954 72
www.anwalt-marx.de

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