Sachverhalt:
Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnet hinsichtlich eines
Geldbetrags von 20.000 Euro den Verfall an.
Fragt sich der Laie: Was bedeutet eigentlich "Verfall"? Grund zur Besorgnis?
Mit dem Begriff Verfall bezeichnet man im Strafrecht die Abschöpfung dessen, was ein Straftäter aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es also, unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs
abzuschöpfen, also eine rechtswidrige Bereicherung zu beseitigen.
Konkret für den vorliegenden Sachverhalt hat das bedeutet:
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum vom Sommer 2011 bis März 2012 in mehreren Fällen mit Metamphetamin
in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Der
Angeklagte, welcher seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und
über keinerlei Vermögen, auch nicht aus den der Verurteilung zugrunde
liegenden Rauschgiftgeschäften, verfügt, hat nach den Feststellungen der
Kammer aus den Verkäufen mindestens 20.000 Euro erlöst, weshalb die
Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat.
Der Bundesgerichtshof stellt dazu fest (Beschluss vom 24.04.2013 - 1 StR 164/13):
"Die Strafkammer hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag von 20.000 Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war die Strafkammer gemäß gehalten zu prüfen, ob von einer Verfallsanordnung abgesehen werden kann. Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte über keine Einkünfte aus dem Verkauf mehr verfügt und auch im Übrigen vermögenslos ist sowie angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die Sozialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von vorneherein aus." 73c Abs. StGB 1 Satz 2 StGB
Pohl & Marx Rechtsanwälte
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