Montag, 17. Februar 2014

Handeltreiben mit Betäubungsmittel: Wie verhält es sich mit dem sogenannten Verfall?

Sachverhalt:

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnet hinsichtlich eines Geldbetrags von 20.000 Euro den Verfall an.

Fragt sich der Laie: Was bedeutet eigentlich "Verfall"? Grund zur Besorgnis?

Mit dem Begriff Verfall bezeichnet man im Strafrecht die Abschöpfung dessen, was ein Straftäter aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es also, unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abzuschöpfen, also eine rechtswidrige Bereicherung zu beseitigen.

Konkret für den vorliegenden Sachverhalt hat das bedeutet:

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum vom Sommer 2011 bis März 2012 in mehreren Fällen mit Metamphetamin in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. Der Angeklagte, welcher seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und über keinerlei Vermögen, auch nicht aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Rauschgiftgeschäften, verfügt, hat nach den Feststellungen der Kammer aus den Verkäufen mindestens 20.000 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat.

Der Bundesgerichtshof stellt dazu fest (Beschluss vom 24.04.2013 - 1 StR 164/13):

"Die Strafkammer hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag von 20.000 Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war die Strafkammer gemäß § 73c Abs. StGB Absatz 1 Satz 2 StGB gehalten zu prüfen, ob von einer Verfallsanordnung abgesehen werden kann. Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte über keine Einkünfte aus dem Verkauf mehr verfügt und auch im Übrigen vermögenslos ist sowie angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die Sozialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von vorneherein aus."

Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin

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