Dienstag, 11. Februar 2014

Thema Fahrerlaubnis: K.O. Tropfen mit Spuren von Amphetamin in das Getränk bekommen - wie reagieren die Gerichte?

 Der Behörde schuldet man eine Erklärung, sofern nach einer Kontrolle im Straßenverkehr und einer Blutentnahme der Konsum von Amphetamin festgestellt wurde. Aus Sicht des Sachberabeiters hört man dann immer wieder den Spruch:

"Der Kreativität der Erklärung sind keine Grenzen gesetzt, also legen Sie mal los..."

Oftmals kommt es zu nachfolgendem Erklärungsversuch:
"Ein Dritter müsse an dem besagten Abend Amphetamin oder K. O.-Tropfen mit Spuren von Amphetaminen unbemerkt in das Getränk des Betroffenen getan haben. Der Grund, warum ein Dritter dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Amphetamine nicht billig seien, tun solle, kann nur darin liegen, dass versucht werden solle, den Betroffenen auf den „Geschmack“ zu bringen, um zukünftig einen Abnehmer zu haben. Als dies aber offensichtlich ‚schief gelaufen‘ sei, wäre diese dritte Person dann nicht mehr an den Antragsteller herangetreten. Im Übrigen dürften Amphetamine heute aber auch nicht mehr besonders kostspielig sein, so dass sich vielleicht auch jemand einfach einen „Spaß“ haben erlaubt hat.  Ein mögliches Motiv könne auch sein, dass der Antragsteller derart außer Gefecht gesetzt werden solle, dass er beim Aufsuchen der Toilette oder dergleichen um seine Wertsachen hätte gebracht werden sollen, was dann aber unterblieben sei, weil die Wirkung dann doch noch zu gering gewesen wäre oder er nicht erwartungsgemäß die Toilette aufgesucht habe. Dies wisse der Betroffene nicht."
Wie regieren Die Gerichte auf solch einen Sachvortrag?
"In den Augen des Einzelrichters gibt der Antragsteller auch insoweit lediglich rechtlich unbeachtliche Schutzbehauptungen ab. Das Vorbringen zum Amphetaminkonsum ist auch in sich inkonsistent und nicht substantiiert. Es erschöpft sich in der Angabe verschiedener hypothetischer Geschehensabläufe, die in den Raum gestellt werden."
VG Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2014 - 7 B 6993/13

In dem vorliegenden Fall ging es im Übrigen noch um einen Mischkonbsum mit Alkohol.


Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin

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