Dienstag, 11. März 2014

Darf die Polizei bei einem Telfonat zwischen Mandant und Verteidiger lauschen?

BGH bestätigt Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten

Immer wieder kommt bei den Mandanten die Frage auf, ob ein Telefonat mit dem Strafverteidiger von der Polizei mitgehört wird. Besonders relevant wird diese Frage, wenn das Telefonat nur der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dient.

Dazu hatte sich nunmehr ein Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem Beschluss geäußert:
"...die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte.
Daraufhin fing sich der Beschluss eine Beschwerde des Generalbundesanwalts ein. Diese wurde aber als unbegründet verworfen.

Darin heißt es:
"...dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, das Zeugnis über den Inhalt der beiden Telefonate zu verweigern, obwohl diese nur der Anbahnung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten dienten. (...) Sie durften insbesondere auch nicht zum Zwecke der späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug der Überwachungsmaßnahme weiter aufbewahrt werden."

Nähere Informationen: BGH 18.02.2014 Aktenzeichen StB 8/13.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

Telefon: 030 - 86 39 54 72
Web: www.anwalt-marx.de