Montag, 26. Mai 2014

Die Berufung im Strafverfahren - Stärkung der Verteidigung

Das Bundesjustiz- und Verbraucherministerium hat einen Referentenentwurf zum Gesetze zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung erarbeitet. Ein Blick hierauf lohnt sich, bietet es für die Strafvertzeidigung doch neue Möglichkeiten:

So sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung für § 329 StPO dahingehend vor,

dass eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nicht mehr erfolgen darf, wenn statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidigung in einem Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist.

Bisher lautet die Vorschrift:

(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen....

Der Entwurf zur Änderung ist sicher im Interesse der Mandanten. Letztere können vielleicht in Zukunft autonom entscheiden, persönlich zu der Berufungshauptverhandlung zu erscheinen, erscheinen, oder aber einen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger zu beauftragen.


Pohl und Marx Rechtsanwälte
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