Donnerstag, 22. Mai 2014

Eine Zange als gefährliches Werkzeug?

Das Thema "gefährliches Werkzeug" im Bereich des Diebstahls mit Waffen (§ 244 StGB) führt nach wie vor zu kontroversen Diskussionen zwischen Gerichten, Staatsanwälten und Verteidigern. Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss nunmehr die Diskussionen angefacht, Az. (4) 161 Ss 208/13 (252/13).

Zunächst ein Blick in das Gesetz:
§ 244 StBG Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl.
"(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
..."
Zum Sachverhalt: 

Bei einem Diebstahl haben die Angeklagten zwei Zangen dabei, jeweils 15 cm und 20 cm lang. Die Verurteilung des Amtsgerichts lautet auf Diebstahl mit Waffen, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Alt. 2 StGB.

Das Kammeregricht hebt die Verurteilung auf, da die Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend dargelegt haben, dass die Zangen nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Zufügung erheblicher Verletzungen geeignet waren. Darüber hinaus mangelte es den Ausführungen des Urteils an Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten in Hinblick auf das vermeintlich gefährliche Werkzeug.

Worauf legt das Kammergericht besonders Wert? Der Beschluss hebt hervor, dass der Vorsatz zumindest voraussetzt, dass dem Täter bewusst ist, dass er objektiv gefährliche Werkzeuge bei sich führt, auch wenn er einen Einsatz gegen menschen nicht von vornherein für möglich hält oder ihm ein solcher womöglich sogar äußerst unerwünscht ist. Die Anforderungen an die Feststellungen des Vorsatzes sind dabei umso höher, je weniger bei dem Gegenstand eine Zweckentfremdung als Nötigungsmittel naheliegt.

Hier muss die Strafverteidigung ansetzen, und genau diese Problematik sauber herausarbeiten. Für den Mandanten kann das den wesentlichen Unterschied zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe machen.


Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin

Tel. +49 30 86 39 54 72

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