Freitag, 30. Mai 2014

Mängel in der Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil - § 261 StPO

Sachverhalt:

Der Angeklagte bestreitet im Rahmen der Hauptverhandlung die erhobenen Vorwürfe. Es gab eine Aussage genen Aussage Konstellation. Das Landgerichgt führte dazu aus:

Die Kammer habe die Aussage des Angeklagten „vor allem im Hinblick auf die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs“ nicht zu widerlegen vermocht. Der Aussage der Nebenklage habe nicht gefolgt werden können. Sowohl zum Tatgeschehen selbst als auch zum Randgeschehen seien die Angaben der Nebenklage insgesamt nicht glaubhaft, da sie in zahlreichen Punkten widersprüchlich seien.

Nach einem Freispruch legt die Nebenklage das Rechtsmittel der Revision ein (Sachrüge). Mit Erfolg.

Dazu der BGH - 2 StR 314/13 - (LG Aachen)

1. Die Beweiswürdigung ist dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.

2. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist. (Ls d. Schriftltg.)

Der 2. Strafsenat führte dabei aus, dass eine Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft ist, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.

Fazit:

Auch bei einem sich anbahnenden Freispruch sollte man als Verteidiger darauf achten, dass das Gericht durchaus eine umfassende Beweiswürdigung in das Urteil einfließen lassen soll. Gerade hier kommt dem Schlussvortrag eine wichtige Bedeutung zu, kann man als Verteidiger das Urteil leider nicht vorab zur Korrektur lesen. Über das Plädoyer kann man diesen Themenbereich ansprechen, um unnötige Überraschungen im Rechtsmittel zu vermeiden. Viele Richter und Richterinnen werden die Problematik sicherlich dankbar aufnehmen. Schlussendlich möchte niemand aufgehoben werden.


Pohl und Marx Rechtsanwälte
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