Mittwoch, 28. Mai 2014

Strafaussetzung zur Bewährung - die "besonderen Umstände" des § 56 Absatz 2 StGB

Im Fokus: 

BGH, Beschluss vom 13.03.20142 StR 4/14 (LG Frankfurt a. M.)

Sachverhalt:

Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, ohne Bewährung. 

Urteilsgründe: 

Bei der Angeklagten liegen trotz nicht näher ausgeführter positiver Sozialprognose keine besonderen Umstände i. S. von § 56 Absatz 2 StGB vor. Zwar sind die „Voraussetzungen des § 31 BtMG in einer beeindruckenden Weise gegeben, doch sei dem bereits durch Verhängung einer relativ moderaten Strafe Rechnung getragen worden. Auch wenn die Angeklagte in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet und dadurch sogar zur Aufklärung einer weiteren Straftat beigetragen hat, hat man dies bereits im Rahmen des ermäßigten Strafrahmens sehr weitgehend in Rechnung gestellt. Eine weitergehende Berücksichtigung sei nicht angezeigt.

Das Rechtsmittel der Revision wurde eingelegt - gerade im Hinblick auf die Aussetzung zur Bewährung sah die Verteidigung Gesprächsbedarf.

BGH:

Die Revision der Angeklagten hatte bezüglich der versagten Strafaussetzung Erfolg.

Begründung:

Grundsätzlich gilt: Besondere Umstände i. S. von § 56 Absatz 2 StGB sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr liegenden Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen. Dabei ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Dabei können zu den zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Absatz 1 StGB von Bedeutung waren sowie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind.

"Diesen Maßstäben wird die Ablehnung der Strafaussetzung nicht gerecht. Die Begründung des LG lässt besorgen, dass es rechtsfehlerhaft nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt des eigentlichen Tatgeschehens abgestellt hat, ohne die erforderliche Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren vorzunehmen. Insoweit war der Gesichtspunkt, dass die Angeklagte „in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet hat“ – die Benennung ihrer Auftraggeberin hatte zu deren Festnahme mit ca. 1 kg Kokainzubereitung geführt – entgegen der Ansicht der Kammer für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bereits durch die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gewissermaßen „verbraucht“, sondern als nach der Tat eingetretener Umstand bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen."
Fazit: 

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung darf die Verteidigung bei § 56 Absatz 2 StGB auch die Faktoren für § 56 Absatz 1 StGB nicht unerwähnt lassen. Hier gilt es alles "aufzusammeln" und "mitzunehmen", was sich für den Mandanten positiv verarbeiten lässt.


Pohl und Marx Rechtsanwälte
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