Oftmals geht einem durch den Kopf: Darauf können wir doch verzichten...die Idee des Selbstleseverfahrens kommt auf...und mal ehrlich, wäre das nicht eine prima Sache?
Dazu folgende Entscheidung (1 StR 458/10):
Soweit die Revision rügt, dass bei der Verlesung der beiden – zugelassenen – Anklagesätze entgegen
einzelne Spalten oder Zeilen darin enthaltener Tabellen nicht verlesen
wurden, diese vielmehr in ein vor dem Abschluss der Vernehmung der
Angeklagten zur Sache durchgeführtes Selbstleseverfahren gegeben wurden, bleibt ihr der Erfolg versagt. 3 S. 1 StPO
Der Senat hat ausgeschlossen, dass das Urteil hierauf beruht, da der Zweck der Verlesung des Anklagesatzes nicht beeinträchtigt wurde. Durch die verlesenen Teile der Anklagesätze waren die dem Angeklagten
zur Last liegenden Taten hinreichend umgrenzt; das Verlesen der
allgemeinen Schilderung der für alle Fälle gleichartigen Tatausführung
ist hierzu ausreichend. Die Informationsfunktion gegenüber den Angeklagten und deren
Verteidigern war gewahrt; diesen waren die Anklagen vollumfänglich
zugestellt worden. Auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde – unbeschadet der Frage,
wann andernfalls ein Urteil hierauf beruhen könnte – durch das
Nichtverlesen einzelner, für das Verständnis der den Angeklagten zur
Last liegenden Taten nicht erforderlicher oder förderlicher Einzelheiten
nicht beeinträchtigt.
Fazit:
Wenn eine Abkürzung möglich ist, dann nur zu...Selbstleseverfahren für Anklageschriften sind aber nicht vorgesehen.
Pohl und Marx Rechtsanwälte
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