Im Protokoll der Hauptverhandlung wird festgestellt, dass „die Schöffen von den genannten Urkunden Kenntnis
genommen haben, die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur
Kenntnisnahme“.
Der 1. Senat äußerte sich dahingehend, dass dies den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht wird. Für
Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte
Kenntnisnahme festgestellt werden:
"...dass Urkunden und sonstige Schriftstücke nur dann im Wege des Selbstleseverfahrens
ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wenn nach
dessen Durchführung zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten."
BGH , Beschl. v. 5.2.2014 – 1 StR 706/13 LG Leipzig
Fazit:
Der Teufel steckt im Detail. Das Selbstleseverfahren hat seine Besonderheiten, die regelmäßig durch die Verteidigung überprüft werden müssen. Hier gilt grundsätzlich: Ein Blick in das Protokoll der Hauptverhandlung ist Pflicht.
Pohl & Marx Rechtsanwälte
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