Freitag, 20. Juni 2014

Anforderungen an das Selbstleseverfahren

Im Protokoll der Hauptverhandlung wird festgestellt,  dass „die Schöffen von den genannten Urkunden Kenntnis genommen haben, die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Kenntnisnahme“. 

Der 1. Senat äußerte sich dahingehend, dass dies den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht wird. Für Berufsrichter und Schöffen muss unterschiedslos die erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden:

"...dass Urkunden und sonstige Schriftstücke nur dann im Wege des Selbstleseverfahrens ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, wenn nach dessen Durchführung zu Protokoll festgestellt ist, dass die Mitglieder des Gerichts vom Wortlaut der Urkunden und/oder sonstigen Schriftstücke Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten."

BGH , Beschl. v. 5.2.2014 1 StR 706/13 LG Leipzig

Fazit: 

Der Teufel steckt im Detail. Das Selbstleseverfahren hat seine Besonderheiten, die regelmäßig durch die Verteidigung überprüft werden müssen. Hier gilt grundsätzlich: Ein Blick in das Protokoll der Hauptverhandlung ist Pflicht.


Pohl & Marx Rechtsanwälte
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