Mehrere Personen (mehr als 3) fassen aus Angst vor gefährlichen Streckmitteln den Entschluss, von nun an ihren Eigenbedarf an Cannabis selbst zu oganisieren. Man entschließt, aus den Niederlanden Cannabissamen zu bestellen, die man in einer idyllisch gelegenen Waldlichtung versteckt anpflanzt und gemeinsam pflegen kann. Diverse Mal wird erfolgreich geerntet, dann schlägt jedoch die
Polizei zu und stellt das Cannabis sicher. Die insgesamt mehreren
Kilogramm Marihuana haben eine sehr schlechte Qualität und dienen ausschließlich dem Eigenkonsum.
Die Betroffenen sind sozial integriert, haben bisher ein vorbildliches Leben geführt.
Rechtsfolgen?
Ganz einfach: Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln (zwei Mal in nicht geringer Menge) nach – jeweils im minder schweren Fall – zu bedingten Freiheitsstrafen zwischen 15 und 18 Monaten. Großen Spielraum für vertiefende Erörterungen sah das Landgericht nicht, das Gesetz mache hier klare Vorgaben. 30a 1 1 Nr. 1 BtMG
Revision zum BGH: Das Rechtsmittel wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Fazit:
Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht darf man nicht aufhören, diese Situation kritisch zu hinterfragen. Eine tatbestandseinschränkende Auslegung scheint mehr als notwendig. Anknüpfungspunkt hierfür könnte die sogenannte Bandenabrede sein. Als Mindestvoraussetzung könnte gefordert werden, dass sich diese
deliktische Vereinbarung zwischen den Bandenmitgliedern nicht nur auf
irgendwelche Tathandlungen, sondern auf ein „Handeltreiben” i.S.d. beziehen muss. I Nr. 1 BtMG
Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
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