Montag, 16. Juni 2014

Bandenbegriff im BtMG - Zeit zum Umdenken?

Als Strafverteidiger kennt man folgenden Sachverhalt nur zu gut:

Mehrere Personen (mehr als 3) fassen aus Angst vor gefährlichen Streckmitteln den Entschluss, von nun an ihren Eigenbedarf an Cannabis selbst zu oganisieren. Man entschließt, aus den Niederlanden Cannabissamen zu bestellen, die man in einer idyllisch gelegenen Waldlichtung versteckt anpflanzt und gemeinsam pflegen kann. Diverse Mal wird erfolgreich geerntet, dann schlägt jedoch die Polizei zu und stellt das Cannabis sicher. Die insgesamt mehreren Kilogramm Marihuana haben eine sehr schlechte Qualität und dienen ausschließlich dem Eigenkonsum.

Die Betroffenen sind sozial integriert, haben bisher ein vorbildliches Leben geführt.

Rechtsfolgen? 

Ganz einfach: Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln (zwei Mal in nicht geringer Menge) nach § 30a BtMG, § 30a Absatz 1 BtMG, § 30 Absatz 1 Nr. 1 BtMG – jeweils im minder schweren Fall – zu bedingten Freiheitsstrafen zwischen 15 und 18 Monaten. Großen Spielraum für vertiefende Erörterungen sah das Landgericht nicht, das Gesetz mache hier klare Vorgaben.

Revision zum BGH: Das Rechtsmittel wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Fazit:

Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht darf man nicht aufhören, diese Situation kritisch zu hinterfragen. Eine tatbestandseinschränkende Auslegung scheint mehr als notwendig. Anknüpfungspunkt hierfür könnte die sogenannte Bandenabrede sein. Als Mindestvoraussetzung könnte gefordert werden, dass sich diese deliktische Vereinbarung zwischen den Bandenmitgliedern nicht nur auf irgendwelche Tathandlungen, sondern auf ein „Handeltreiben” i.S.d. § 29 Absatz I Nr. 1 BtMG beziehen muss.


Pohl & Marx Rechtsanwälte
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