Donnerstag, 19. Juni 2014

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - wie ist eine Kuriertätigkeit zu bewerten?

Ein Beschluss des BGH vom 20.03.2014 (3 StR 375/13) hat sich mit diesem spannenden Thema auseinandergesetzt und deutlich Stellung bezogen. 

Sachverhalt:

Das Gericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 

Der 3. Senat nahm dieses Urteil zum Anlass, nochmal die Unterscheidung Täterschaft und Teilnahme aufzugreifen und letztere an dem Sachverhalt zu erläutern.
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Für die rechtliche Einordnung der Beteiligung eines Kuriers an einem Rauschgiftgeschäft ist mithin auf dessen konkreten Beitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt abzustellen. Erschöpft sich die Tätigkeit eines Beteiligten allein im Transport von Betäubungsmitteln oder des Entgelts dafür, kommt dieser mit Blick auf das Umsatzgeschäft in der Regel keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Kurier hinsichtlich des Transports ein hohes Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft innehat, denn auch bei faktischen Handlungsspielräumen insoweit wird das Handeln des Kuriers zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein."
Dieser Beschluss ist deshalb interessant, da er ganz konkret einen Themenbereich anspricht, der oftmals zur Begründung der Täterschaft herangezogen wird: das hohe Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft bei einer Kuriertätigkeit. Letztendlich kann dieser Umstand sehr wohl als untergeordnete Tätigkeit gewertet werden.

Fazit: 

Im Rahmen der Strafverteidigung sollte man einen genauen Blick auf die einzelne Tätigkeit des Kuriers werfen und analysieren. Auch wenn man ein hohes Maß ein Eigenverantwortlichkeit vorfindet, darf man nicht die Flinte ins Korn werfen, sondern vielmehr die Tätigkeit an sich klassifizieren.

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