Auch das Strafbefehlsverfahren hat so seine Tücken - zugegeben, diese sind nicht besonders umfangreich, trotzdem muss man als Strafverteidiger gerade bei den Fristen aufmerksam sein. So musste sich nunmehr das Landgericht Stuttgart mit der Frage beschäftigen, wann denn eigentlich die Einspruchsfrist bei einem Strafbefehl beginnt, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2014 - Az. 7 Qs 18/14:
ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden. Daher ist dem
Angeklagten der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen,
wenn ihm nach 3 StPO und 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach 187 Absatz 1
die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung
zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam.
Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche
Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des
Beginns des Fristenlaufs. 3 StPO
Fazit:
Dieser Fall tritt öfter ein, als man denkt. Selbst wenn der Mandant dem Anwalt den Strafbefehl eigentlich "zu spät" vorlegt, sollte man diesen Aspekt bei auslänsdischen Mitbürgern immer im Auge haben.
Pohl & Marx Rechtsanwälte
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