Mittwoch, 18. Juni 2014

Verlesung der Anklageschrift - Teil 2

Wir haben in einem unseren letzten Beiträge über die Verlesung der Anklageschrift im Zusammenhang mit einen angedachten Selbstleseverfahren geschrieben. Dazu hat uns ein Kommentar erreicht, welches wir in diesem Zusammenhang gerne erwähnen möchten. Es gibt hier noch die interessante Ausführung des großen Senats für Strafsachen BGH GSSt 1/10 - Beschluss vom 12. Januar 2011 (LG Mannheim):

Hier wird ausgeführt:
"In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht."
Wir selbst haben die Erfahrung gemacht, dass sich manche Gericht schwer tun, die Verlesung zu verkürzen. In den geeigneten Fällen sollte man aber als Strafverteidiger diese Möglichkeit in Betracht ziehen.

Wir bedanken uns für den nützlichen Hinweis, der uns über Twitter erreicht hat.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
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