Das Thema Untersuchungshaft kann
man nicht oft genug unter die Lupe nehmen. Manche meinen zwar, dass es sich um
eine klar und deutlich formulierte Maßnahme des Gerichts und der
Staatsanwaltschaft handelt. So manch ein Strafverteidiger wird aber bestätigen,
dass oftmals die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehbar ist. Aus
diesem Grund sei auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin hingewiesen,
die die Problematik rund um das Thema Verdunkelungsgefahr verdeutlicht:
Kammergericht Berlin - 4 Ws 73/12
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So heißt es im Leitsatz zur
Verdunkelungsgefahr:
"Die für den Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr erforderliche konkrete Gefahr der Verdunkelung setzt
voraus, dass die potentielle Verdunkelungshandlung objektiv (noch) geeignet
ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daran fehlt es, wenn die Beweise
in einer Weise gesichert sind, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung
nicht mehr mit Erfolg behindern könnte."
Konkret bedeutet das:
Von Verdunkelungsgefahr kann man
nicht mehr sprechen, wenn sich in dem streitigen Sachverhalt angesichts der im
Verfahren eingetretenen Beweislage eindeutig etwas anderes ergibt. Hinsichtlich
der Taten nach dem Gewaltschutzgesetz lag ein von dem Gericht für glaubhaft
erachtetes richterliches Geständnis des Angeklagten vor, das den Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr entfallen ließ.
Pohl und Marx
Rechtsanwälte
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