Montag, 23. Juni 2014

Strafbefehl: Beginn der Einspruchsfrist bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten

Auch das Strafbefehlsverfahren hat so seine Tücken - zugegeben, diese sind nicht besonders umfangreich, trotzdem muss man als Strafverteidiger gerade bei den Fristen aufmerksam sein. So musste sich nunmehr das Landgericht Stuttgart mit der Frage beschäftigen, wann denn eigentlich die Einspruchsfrist bei einem Strafbefehl beginnt, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2014 - Az. 7 Qs 18/14:

Der § 37 Absatz 3 StPO ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden. Daher ist dem Angeklagten der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Absatz 1 und § 187 Absatz 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach § 37 Absatz 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs.

Fazit:

Dieser Fall tritt öfter ein, als man denkt. Selbst wenn der Mandant dem Anwalt den Strafbefehl eigentlich "zu spät" vorlegt, sollte man diesen Aspekt bei auslänsdischen Mitbürgern immer im Auge haben.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
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