Mittwoch, 5. Dezember 2012

Eine Kartoffel im Strafrecht - Gentechnikprotest mal anders

Ein Acker, mehrere Kartoffeln - Sachbeschädigung und Nötigung

Auch die Genkartoffel hat mittlerweile die Strafgerichte erreicht. Was komisch klingt, hat einen handfesten juristischen Hintergrund. 

Es war einmal vor nicht allzu langer Zeit, da gab es einen Genkartoffelfeldversuch. Nun ist nicht jeder Mitbürger mit der entsprechenden Manipulation an seinen Lebensmitteln einverstanden, und so kam es, dass sich zwei mutige Bürger entschlossen haben, diesen Feldversuch zu untergraben. Man kaufte 10 kg Kartoffeln und pflanzte diese auf 1,25 % des Versuchsfeldes an. Damit war eine erhebliche Zeitverzögerung des Projektes verbunden, sollten doch die Genkartoffeln laut Genehmigungsbescheid von den "normalen" Kartoffeln strikt getrennt sein.

Welche Tatbestände subsumiert der bilogisch korrekte Student?

Nötigung und Sachbeschädigung.

Und hält diese Subsumtion einer gerichtlichen Überprüfung stand?

Nein, so das Landgericht Neubrandenburg. Der Reihe nach:

Sachbeschädigung:
1. Sachbegriff: JA, landwirtschaftlich genutzte Flächen fallen darunter.
2. Beschädigen: NEIN, denn nach h.M. erfordert die Tatbestandsvariante eine nachhaltige Minderung der bestimmungsgemäßen objektiven Gebrauchstauglichkeit durch eine nicht nur unwesentliche körperliche Einwirkung.

Nötigung:
1.Gewaltanwendung: NEIN, denn die Gewaltausübung muss über eine bloße Zwangseinwirkung hinuasgehen.
2.Drohung mit einem empfindlichen Übel: NEIN, denn die Tathandlung "Zufügen" ist von § 240 Absatz 1 Var. 2 StGB nicht erfasst.

Ergebnis:
Nach Verurteilung in der ersten Instanz spricht die Berufungsinstanz die Angeklagten frei.

Na dann, guten Appetit...

LG Neubrandenburg 9 Ns 73/10


Rechtsanwalt Jan Marx
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