Montag, 20. Januar 2014

Reform der Tötungsdelikte?

Der Deutsche Anwalt Verein (DAV) hat einen interessanten Entwurf zur Reform der Tötungsdelikte vorgelegt. Der Regelungsvorschlag auf den Punkt gebracht: 

§ 211 StGB entfällt

Der DAV schlägt vor, im Kernbereich des Strafgesetzbuches klare und allgemeinverständliche Normen zum Schutz des wichtigsten Rechtsgutes des Menschen zu schaffen, nämlich dem Leben.

Der Mord-Paragraf 211 StGB werde diesem Zweck nicht ausreichend gerecht, er führe zu ungerechten und teilweise auch zufälligen Ergebnissen.

Es wird die Frage gestellt, inwiefern Begriffe wie Heimtücke, Grausamkeit, Habgier, Mordlust, niedrige Beweggründewirklich geeignet sind , die Erscheinungsformen lebensvernichtender Taten trennscharf zu umschreiben. Vilemehr seien damit viele praktische Abgrenzungsprobleme verbunden. 

Mit dem Vorschlag geht eine Neuregelung des § 212 StGB einher.Damit sei ein entsprechender Sanktionsrahmen geschaffen, der für die Strafzumessung den Zugriff auf alle Strafzumessungsaspekte frei gibt, seien sie strafmildernd oder -schärfend.

Wir behalten den Vorschlag im Auge und berichten bei Neuigkeiten.


Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
 

Freitag, 17. Januar 2014

Therapiefähigkeit - Zurückstellung nach § 35 BtMG

Folgender Sachverhalt:

Gegen den Verurteilten wurde 2004 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten und am 2009 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt. In beiden Urteilen war die – mittlerweile erledigte – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet gewesen. Sowohl 2003 als auch 2009 lagen den Urteilen Verstöße des langjährig drogenabhängigen Verurteilten gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Grunde. Nach Teilverbüßung sind noch Strafreste von 9 Monaten bzw. 1 Jahr offen. Den Antrag des Verurteilten auf Zurückstellung der Vollstreckung lehnte die Staatsanwaltschaft am 2013 wegen erheblicher Zweifel an der Therapiefähigkeit des Verurteilten ab, die sich aus den früheren Therapiefehlschlägen ergäben. 

Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft sah kein Grund zur Abänderung.  Es folgte ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Resultat: Der Antrag war zulässig und begründet. Im Wesentlichen hieß es in den Ausführungen des Gerichts, dass die Anforderungen an den Nachweis der Therapiebereitschaft des Verurteilten überspannt worden sind. Weiter heißt es:
"Mit nur allgemeinen, auch erheblichen Zweifeln am Therapieerfolg kann das einem Verurteilten dauerhaft anhaftende, seine Zukunft schwer belastende Verdikt der Therapieunfähigkeit nicht begründet werden."
Weitergehende Infos:
OLG Karlsruhe , Beschl. v. 17. 10. 2013 2 VAs 77/13

Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht 


Geständnis allein reicht nicht - es kommt auch auf den Zeitpunkt an.

Strafverfahren werden oftmals durch ein Geständnis schnell zu Ende gebracht. Die Hoffnung des Betroffenen richtet sich dann immer auf ein mildes Urteil. Dabei muss man auch den Zeitpunkt des Geständnisses im Auge haben, hier ergeben sich nä,lich mitunter große Unterschiede. Insofern heute ein Blick auf eine Entscheidung des Landgerichts Essen, in dem es zu folgender Erklärung kam:
"Das Landgericht hat angenommen, das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine strafmildernde Berücksichtigung finden können, da er lediglich das eingeräumt habe, was ohnehin durch andere Beweismittel bewiesen werden konnte."
Dazu dann der 4. Strafsenat  - BGH , Beschl. v. 9. 10. 2013 4 StR 414/13:

Der Tatrichter ist nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt ist. Das gilt auch in dem Fall, in dem der Angeklagte nur das einräumt, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

Besonderheit in dem Fall vor der Strafkammer war jedoch, dass die das Geständnis des Angeklagten bewertende Erwägung im Widerspruch dazu steht, dass das Landgericht an anderer Stelle ausführt, die tatsächlichen Feststellungen zu der abgeurteilten Tat beruhten im Wesentlichen auf den geständigen und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Unter diesen Umständen hätte die Einschätzung des Geständnisses des Angeklagten als strafzumessungsrechtlich unerheblich einer näherer Erläuterung bedurft, zumal die Strafkammer das ebenfalls in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Mitangeklagten diesem ausdrücklich strafmildernd zugestanden hat.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

Mittwoch, 15. Januar 2014

SIM Karte austauschen - Auswirkungen auf die IMEI Überwachung?

In manchen Kreisen ist es gängige Praxis, die SIM Karte ständig zu tauschen und das liebgewonnene Handy zu behalten. So verspricht man sich eine gewisse Sicherheit, in welche Richtung auch immer. 

Nun ist es aber so, dass die Strafverfolgungsbehörden diese Methode erkannt und sich darauf eingestellt haben. Die Frage, ob eine Anordnung nach § 100 a StPO nicht nur auf die Rufnummer des zu überwachenden Anschlusses gerichtet, sondern auch auf die vom jeweiligen Hersteller zugeteilte, insoweit grundsätzlich einzigartige Gerätekennung (IMEI) des Mobilfunkgeräts als „andere Kennung“ im Sinne des § 100 b Absatz 2 Satz 2 StPO bezogen sein kann, ist mittlerweile durch die Neufassung des § 100 b Absatz 2 Satz 2 StPO positiv dahingehend entschieden, dass es sich auch um eine andere Kennung des Endgeräts handeln kann

Nochmal zu dem Begriff IMEI: IMEI ( International Mobile Equipment Identify) steht für eine 15-stellige Nummer, die ein Handy eindeutig identifiziert. Man findet diese Nummer z. B. auf dem Typenschild-Aufkleber unter dem Akku, auf dem Gerätepass oder der Rechnung. 

Fazit: Durch die Überwachung der IMEI kann man also mittlerweile dem ständigen Austausch der SIM Karte  begegnen. Der IMSI-Catcher kann die jeweilige IMEI Nummer des benutzten Handys feststellen. Damit kann der Verdächtige entlarvt werden, selbst wenn dieser zwar die SIM-Karte wechselt, aber das selbe Handy benutzt.

Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

Dienstag, 14. Januar 2014

Einfuhr und Handel von Drogen in nicht geringer Menge und die Annahme der Schwere der Schuld bei Jugendlichen

Zunächst: Was bedeutet die Schwere der Schuld im Jugendstrfarecht?

§ 17 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Das Amtsgericht Rudolstadt  (Urteil vom 05.12.2013 - 781 Js 21801/13 1 Ls jug.) hat dazu festgestellt:

Als Voraussetzung von Jugendstrafe meint die Schwere der Schuld ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen ist.

Und dann wird auf den Wortlaut verwiesen:

"Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld."
Jura kann so einfach sein.

Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

Montag, 13. Januar 2014

Nutzung von Cloud Speichern unter strafrechtlichen Gesichtspunkten

Das Netz bietet diverse Möglichkeiten der Datenspeicherung. Bequem und unkompliziert, solange man jedenfalls nicht Betroffener in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist. Denn entgegen der weit verbreiteten Meinung, dass die Daten vor dem Zugriff der deutschen Ermittlungsbehörden weitestgehend sicher sind, sieht die Realität anders aus:

Daten können als unkörperliche Gegenstände gemäß § 94 StPO beschlagnahmt werden. Dabei kann man auf der Suche nach beweiserheblichen Daten gemäß § 102 StPO auf alle Daten in der Cloud zugreifen.

Und wenn sich die Daten auf einem Server im Ausland befinden?

Auch hier kann die deutsche Ermittlungsbehörde  einen Zugriff vorbnehmen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um eine willkürliche Missachtung ausländischer Souveränität, sondern dass ist einfach den Umstand geschuldet, dass die Daten nunmal auf diversen Servern quer über die Welt verteilt sind.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
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Freitag, 10. Januar 2014

Problem: Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der Betäubungsmittel

Was bedeutet es für den Beschuldigten, wenn er eine Schusswaffen beim Besitz der Betäubungsmittel mitsichführt? Genügt das für den Tatbestand des § 30 a BtMG bzw. § 30 a Absatz 2 BtMG? 

Das Landgericht Cottbus hatte diese Entscheidung zu treffen, allein in den Urteilsgründen fand man aber wenig Anhaltspunkte zu dem Thema. So hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Sichverschaffen des zum Eigenkonsum erlangten Crystal die bei ihm sichergestellten Schusswaffen mit sich führte. 

Nunmehr der BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - 5 StR 522/13:

"Das Mitführen der Schusswaffen beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Der Angeklagte hat sich insoweit aber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Absatz 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht."

Pohl und Marx Rechtsanwälte
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