Freitag, 30. Mai 2014

Mängel in der Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil - § 261 StPO

Sachverhalt:

Der Angeklagte bestreitet im Rahmen der Hauptverhandlung die erhobenen Vorwürfe. Es gab eine Aussage genen Aussage Konstellation. Das Landgerichgt führte dazu aus:

Die Kammer habe die Aussage des Angeklagten „vor allem im Hinblick auf die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs“ nicht zu widerlegen vermocht. Der Aussage der Nebenklage habe nicht gefolgt werden können. Sowohl zum Tatgeschehen selbst als auch zum Randgeschehen seien die Angaben der Nebenklage insgesamt nicht glaubhaft, da sie in zahlreichen Punkten widersprüchlich seien.

Nach einem Freispruch legt die Nebenklage das Rechtsmittel der Revision ein (Sachrüge). Mit Erfolg.

Dazu der BGH - 2 StR 314/13 - (LG Aachen)

1. Die Beweiswürdigung ist dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.

2. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist. (Ls d. Schriftltg.)

Der 2. Strafsenat führte dabei aus, dass eine Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft ist, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.

Fazit:

Auch bei einem sich anbahnenden Freispruch sollte man als Verteidiger darauf achten, dass das Gericht durchaus eine umfassende Beweiswürdigung in das Urteil einfließen lassen soll. Gerade hier kommt dem Schlussvortrag eine wichtige Bedeutung zu, kann man als Verteidiger das Urteil leider nicht vorab zur Korrektur lesen. Über das Plädoyer kann man diesen Themenbereich ansprechen, um unnötige Überraschungen im Rechtsmittel zu vermeiden. Viele Richter und Richterinnen werden die Problematik sicherlich dankbar aufnehmen. Schlussendlich möchte niemand aufgehoben werden.


Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
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Donnerstag, 29. Mai 2014

Mitteilungspflicht bei Verständigungsgespräch über Haftverschonung

BGH, Beschl. v. 3.12.2013 − 2 StR 410/13 (LG Köln)

Sachverhalt:

Das Landgericht Köln hat die Angeklagte wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen.
 
Die Verteidigung legte das Rechtsmittel der Revision ein, mit Erfolg.
 
Vorgeschichte:

Nach Verlesung der Anklagschrift in der Hauptverhandlung wies das Gericht die Angeklagte darauf hin, dass es ihr freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Verteidiger baten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sodann um Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Führung eines Rechtsgesprächs. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft stimmte zu. Die Hauptverhandlung wurde anschließend unterbrochen.

Der Vorsitzende gab dann nach Widereintritt in die Hauptverhandlung den wesentlichen Inhalt des Rechtsgesprächs zwischen Verteidigern, der Vertreterin der StA und der Kammer wie folgt bekannt:

„Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert, insbesondere wurde seitens der Verteidiger die Frage angesprochen, ob im Falle einer geständigen Einlassung eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls darstellbar erschiene. Eine Haftverschonung wurde im Fall einer geständigen Einlassung seitens der Kammer als nicht ausgeschlossen angesehen. Ansonsten hat eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO nicht stattgefunden.“

Nach Vernehmung der Zeugen wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Angeklagte verurteilt. Das Protokoll beinhaltet den Hinweis darauf, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat. Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen die Tatsache ein, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde.

Beschluss des BGH:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Urteilsverkündung kann tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein. Hierauf bezogene Erörterungen der Verfahrensbeteiligten unterliegen ungeachtet ihres Ausgangs der Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach § 243 StPO, § 243 Absatz 4 StPO, § 273 StPO, § 273 Absatz 1 a StPO. Darzulegen ist nicht allein der Ausgang der Gespräche, sondern auch, von wem die Initiative hierzu ausgegangen ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob diese auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind.

Fazit:

Die Verteidigung sollte die Gelegenheit nutzen, im Rahmen von Gesprächen über eine Haftverschonung gewisse Parameter abzustecken. Eine Protokollierung dessen ist zwingende Voraussetzung und eröffnet gegebenenfalls Möglichkeiten im der Revision.

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Mittwoch, 28. Mai 2014

Strafaussetzung zur Bewährung - die "besonderen Umstände" des § 56 Absatz 2 StGB

Im Fokus: 

BGH, Beschluss vom 13.03.20142 StR 4/14 (LG Frankfurt a. M.)

Sachverhalt:

Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, ohne Bewährung. 

Urteilsgründe: 

Bei der Angeklagten liegen trotz nicht näher ausgeführter positiver Sozialprognose keine besonderen Umstände i. S. von § 56 Absatz 2 StGB vor. Zwar sind die „Voraussetzungen des § 31 BtMG in einer beeindruckenden Weise gegeben, doch sei dem bereits durch Verhängung einer relativ moderaten Strafe Rechnung getragen worden. Auch wenn die Angeklagte in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet und dadurch sogar zur Aufklärung einer weiteren Straftat beigetragen hat, hat man dies bereits im Rahmen des ermäßigten Strafrahmens sehr weitgehend in Rechnung gestellt. Eine weitergehende Berücksichtigung sei nicht angezeigt.

Das Rechtsmittel der Revision wurde eingelegt - gerade im Hinblick auf die Aussetzung zur Bewährung sah die Verteidigung Gesprächsbedarf.

BGH:

Die Revision der Angeklagten hatte bezüglich der versagten Strafaussetzung Erfolg.

Begründung:

Grundsätzlich gilt: Besondere Umstände i. S. von § 56 Absatz 2 StGB sind Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der über einem Jahr liegenden Strafhöhe widerspiegelt, nicht unangebracht erscheinen lassen. Dabei ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Dabei können zu den zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die bereits für die Prognose nach § 56 Absatz 1 StGB von Bedeutung waren sowie Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind.

"Diesen Maßstäben wird die Ablehnung der Strafaussetzung nicht gerecht. Die Begründung des LG lässt besorgen, dass es rechtsfehlerhaft nur auf den Unrechts- und Schuldgehalt des eigentlichen Tatgeschehens abgestellt hat, ohne die erforderliche Gesamtbewertung aller relevanten Faktoren vorzunehmen. Insoweit war der Gesichtspunkt, dass die Angeklagte „in vorbildlicher Weise Aufklärungshilfe geleistet hat“ – die Benennung ihrer Auftraggeberin hatte zu deren Festnahme mit ca. 1 kg Kokainzubereitung geführt – entgegen der Ansicht der Kammer für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bereits durch die Anwendung des gemilderten Strafrahmens gewissermaßen „verbraucht“, sondern als nach der Tat eingetretener Umstand bei der gebotenen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen."
Fazit: 

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung darf die Verteidigung bei § 56 Absatz 2 StGB auch die Faktoren für § 56 Absatz 1 StGB nicht unerwähnt lassen. Hier gilt es alles "aufzusammeln" und "mitzunehmen", was sich für den Mandanten positiv verarbeiten lässt.


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Dienstag, 27. Mai 2014

Revision: Mitteilungspflicht des Gerichts bei Gesprächen über eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153 a StPO als obligatorische Negativmitteilung notwendig?

Besprechung: Kammergericht Berlin, Beschluss v. 10.1.2014 − (2) 161 Ss 132/13 (47/13), (nachzulesen in NStZ 2014, 293)

Bei dem Rechtsmittel der Revision im Strafrecht gibt es zahlreiche Themenkomplexe zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat in der Vergangenheit das Thema "Verfahrensabsprachen und deren Dokumentationspflicht" erlangt. Hier kommen Strafverteidiger auf Ihre Kosten, die sich im Hinblick auf vermeinttliche Absprachen mit dem Gericht in den schier undurchdringlichen Wald an zwingenden Voraussetzungen begeben und dort ihr Glück probieren.

Der Grundgedanke dahinter:

In der alten Fassung lautete der § 243 Absatz 4 Satz 1 StPO wie folgt:
...

(4) Sodann wird er Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen....

Nunmehr lautet der § 243 Absatz4 Satz 1 StPO:
...

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

Sachverhalt:

Es ergeht ein Urteil in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Berlin, der Angeklagte legt Revision zum Kammergericht ein. Grund: es habe Gespräche über eine mögliche (komplette) Verfahrenseinstellung gegeben. Die Vorsitzende hat es aber verfahrensfehlerhaft unterlassen , die nach § 243 Abs. 4 StPO obligatorische Negativmitteilung zu machen und gemäß § 273 Abs. 1 a Satz 2 StPO zu protokollieren.

Beschluss des Kammergerichts:

Der Senat kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler sicher ausschließen, weil es unstreitig keinerlei Gespräche im Hinblick auf ein Urteil oder das Urteil begleitende Beschlüsse gegeben hat, auf die die in § 257 c StPO kodifizierte Regelung primär zugeschnitten ist. Weiter heisst es:
Verfahrenseinstellungen nach den hier in Rede stehenden Vorschriften (§§ 153, 153 a, 154 StPO) sind jederzeit ‑ insbesondere auch außerhalb der öffentlichen Hauptverhandlung ‑ zulässig, ohne dass dies bislang Anlass geboten hätte, ernsthaft an der Verfassungsgemäßheit dieser Vorschriften zu zweifeln. Der Angekl. ist dadurch geschützt, dass die Beschlüsse entweder seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen (§ 153, § 153 a StPO) oder aber er wird vom Gesetzgeber nicht für schutzbedürftig gehalten, weshalb es seiner Mitwirkung nicht bedarf (§ 154 StPO).
Fazit: 

Die obligatorische Negativmitteilung kann man im Hinblick auf Verfahrenseinstellungen  wohl getrost vernachlässigen, die Meinung des Kammergerichts ist eindeutig. Der Gedanke der Verteidigung in der Revision ist jedoch hervorzuheben, so ist die Transparenz in der Hauptverhandlung ein doch schutzwürdiger Aspekt.

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Montag, 26. Mai 2014

Die Berufung im Strafverfahren - Stärkung der Verteidigung

Das Bundesjustiz- und Verbraucherministerium hat einen Referentenentwurf zum Gesetze zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung erarbeitet. Ein Blick hierauf lohnt sich, bietet es für die Strafvertzeidigung doch neue Möglichkeiten:

So sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung für § 329 StPO dahingehend vor,

dass eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nicht mehr erfolgen darf, wenn statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidigung in einem Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist.

Bisher lautet die Vorschrift:

(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen....

Der Entwurf zur Änderung ist sicher im Interesse der Mandanten. Letztere können vielleicht in Zukunft autonom entscheiden, persönlich zu der Berufungshauptverhandlung zu erscheinen, erscheinen, oder aber einen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger zu beauftragen.


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Donnerstag, 22. Mai 2014

Eine Zange als gefährliches Werkzeug?

Das Thema "gefährliches Werkzeug" im Bereich des Diebstahls mit Waffen (§ 244 StGB) führt nach wie vor zu kontroversen Diskussionen zwischen Gerichten, Staatsanwälten und Verteidigern. Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss nunmehr die Diskussionen angefacht, Az. (4) 161 Ss 208/13 (252/13).

Zunächst ein Blick in das Gesetz:
§ 244 StBG Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl.
"(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
..."
Zum Sachverhalt: 

Bei einem Diebstahl haben die Angeklagten zwei Zangen dabei, jeweils 15 cm und 20 cm lang. Die Verurteilung des Amtsgerichts lautet auf Diebstahl mit Waffen, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Alt. 2 StGB.

Das Kammeregricht hebt die Verurteilung auf, da die Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend dargelegt haben, dass die Zangen nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Zufügung erheblicher Verletzungen geeignet waren. Darüber hinaus mangelte es den Ausführungen des Urteils an Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten in Hinblick auf das vermeintlich gefährliche Werkzeug.

Worauf legt das Kammergericht besonders Wert? Der Beschluss hebt hervor, dass der Vorsatz zumindest voraussetzt, dass dem Täter bewusst ist, dass er objektiv gefährliche Werkzeuge bei sich führt, auch wenn er einen Einsatz gegen menschen nicht von vornherein für möglich hält oder ihm ein solcher womöglich sogar äußerst unerwünscht ist. Die Anforderungen an die Feststellungen des Vorsatzes sind dabei umso höher, je weniger bei dem Gegenstand eine Zweckentfremdung als Nötigungsmittel naheliegt.

Hier muss die Strafverteidigung ansetzen, und genau diese Problematik sauber herausarbeiten. Für den Mandanten kann das den wesentlichen Unterschied zwischen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe machen.


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