Donnerstag, 13. Februar 2014

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Einverständnis zur Lagerung von Kokain in der Wohnung

Hat der Inhaber einer Wohnung generell Sorge dafür zu tragen, dass in seinen eigenen vier Wänden keine Straftaten begangen werden? Diese interessante Frage stellte sich nunmehr der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs.

Zum Sachverhalt:

Die Angeklagte (A) zog in eine eigene Wohnung ein. Ihr Lebensgefährte (L) war oft vor Ort. Die A bemerkte kurze Zeit nach dem Einzug in ihre Wohnung, dass der L Kokain konsumierte. Nach einiger Zeit erkannte sie, dass er auch Kokain verkaufte. Auf ihren Vorhalt gab er zu, Kokain zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in ihrer Wohnung zwischenzulagern.

Dazu der Senat:
1. Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne Weiteres dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden. So erfüllt allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe.

2. Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt jedoch vor, wenn der Wohnungsinhaber den Betäubungsmittelhandel aktiv unterstützt, etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Verwendungszwecks vermietet oder die Betäubungsmittel für oder gemeinsam mit dem Täter in Besitz nimmt und verwahrt. Unter Umständen kommt in solchen Fällen sogar täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht.
Besondere Bedeutung kommt also den Feststellungen in einem Urteil zu, ob es sich um eine bloße "Billigung" handelt. Im Hinblick auf Berufung oder Revision eröffnet sich hier für die Verteidigung eine vielversprechende Möglichkeit der Reduzierung einer Strafe.

Für weitergehende Information: BGH, Urteil vom 19.12.2013 - 4 StR 300/13

Pohl & Marx Rechtsanwälte
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