Dienstag, 4. Februar 2014

Mangelnde Verfügbarkeit von Vorführpersonal als wichtiger Grund im Sinne von § 121 StPO

Sachverhalt OLG Karlsruhe, Beschl. Vom 25.10.2013- 2 Ws 430/13, HEs 154/13:

Unter dem Vorwurf von acht Fällen der gewerbsmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in sechs Fällen gewerbsmäßig handelnd, befindet sich der Angeklagte seit dem 25.03.2013 in ununterbrochener Untersuchungshaft. 

Da ein Urteil noch nicht ergangen ist und die nunmehr zuständige Große Strafkammer des Landgerichts Offenburg die Haftfortdauer für erforderlich hält, sind die Voraussetzungen der besonderen Haftprüfung durch den Senat gegeben, nachdem die am 18.09.2013 begonnene Hauptverhandlung am 07.10.2013 ausgesetzt werden musste. 

Was bringt jetzt die besondere Würze in den Fall? Nun ja, eine zeitnahe Verhandlung  am 06.11. und 07.11.13 war nicht möglich, da es schlichtweg nicht genügend Justizwachtmeister gab. Also gab es 4 Wochen Untersuchungshaft "obendrauf".

Die besondere Überprüfung durch den Senat führt zu der Anordnung, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten fortzudauern hat. Dazu in den Ausführungen:

"Dass eine frühere Terminierung auf den 06.11. und 07.11.2013, also etwa einen Monat eher als geplant, grundsätzlich möglich gewesen wäre, gefährdet bei der hier gegebenen Sachlage den Fortbestand des Haftbefehls nicht. Sie scheiterte daran, dass an diesen Tagen für die Vorführung des Angeklagten keine Justizwachtmeister zur Verfügung stehen.

Die zweifellos knappe Ausstattung des Landgerichts mit Justizwachtmeistern stellt auch keinen grundsätzlichen, die beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen gefährdenden Organisationsmangel dar, da sie sich in den vergangenen Jahren noch in keinem der dem Senat vorgelegten Haftbeschwerde- oder Haftprüfungsverfahren des Landgerichts Offenburg ausgewirkt hat. Somit handelt es sich um eine nur kurzfristige und unvorhersehbare personelle Überlastung des Landgerichts, die der Senat als wichtigen Grund im Sinne des § 121 StPO anerkennt, zumal die durch sie bedingte Verfahrensverzögerung auf etwa vier Wochen begrenzt ist."
Nun stellt sich uns die Frage, wie wir eigentlich das Bundesverfassungsgericht zu verstehen haben. Hieß es da nicht, dass Verzögerungen des Verfahrens, die in der Sphäre der Justiz liegen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 121 I StPO ausschließen? Wer es genauer wissen möchte, der sollte nochmal nachlesen: BVerfG 2. Senat 3. Kammer in NJW 2006 Seite 672 zum Thema überlange Untersuchungshaft...vielleicht ist das ja in Vergessenheit geraten...


Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht

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