Donnerstag, 18. Juli 2013

Trunkenheit im Verkehr - THC als berauschendes Mittel

Der Konsum von Cannabis ist im Straßenverkehr ein brisantes Thema. Die Statistiken verdeutlichen, dass immer mehr Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Cannabis (THC) am Straßenverkehr teilnehmen.

Gerät man in die Fänge der Polizei, beginnt oftmals ein wahrer Marathon an Behördengängen, anwaltlichen Besuchen und Abstinenznachweisen.

Ein strafrechtliches Thema ist oftmals der § 316 StGB - Trunkenheit im Straßenverkehr. Selbst wenn man nach einem ärztlichen Gutachten die Fahrerlaubnis behalten darf, kann es immernoch zu einem Strafverfahren kommen, welches das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat.

Wann kann es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen?

Die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit muss durch den Tatrichter stets anhand typischer rauschgiftbedingter Ausfallerscheinungen festgestellt werden und zwar bezogen auf die konkrete Verkehrssituation. Dabei ist neben der Feststellung des Rauschmittelkonsums mindestens eine Ausfallerscheinung erforderlich.  Allein der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt nämlich für sich allein ebenso wenig die Annahme der Fahruntüchtigkeit wie die Feststellung lediglich allgemeiner Merkmale des Drogenkonsums.

Aus der Praxis hier mal ein Vermerk eines Richters zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Beschlkusses nach § 111a StPO im Hinblick auf § 69 Abs. l und 2 Nr 2 StGB:

1. Vermerk: Beim Führen eines KFZ unter BtM Einfluss gelten erhöhte Anforderungen an die
Feststellung der Fahruntüchtigkeit,die der Akte bisher nicht zu entnehmen sind. Weder
sind eindeutige Fahrfehler geschildert, noch Ausfallerscheinungen bei der ärztlichen
Untersuchung festgestellt worden(BL...d.A.)Außerdem enthält der Untersuchungsbefund (Bl...d.A.) keine genaueren Angaben und das abschließende Untersuchungsergebnis liegt noch
nicht vor.
 
2. UmA
der StA
unter Bezugnahme auf den Vermerk zu Ziff. 1 übersandt mit dem Hinweis,dass nach dem
jetzigen Sachstand die Voraussetzungen fur eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt. Sollte eine Entscheidung durch Beschluss gewünscht werden,wird um
Rücksendung der Akte gebeten. 

Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde übrigens eingestellt.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
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Telefon: +493086395472
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