Montag, 29. Juli 2013

Einfuhr von 22 kg Marihuana - Bewährungsstrafe erhalten

Sachverhalt:

Ein ausländischer Drogenkurier befördert im Auftrag eines deutschen Hintermannes 22 kg Marihuana nach Deutschland. Der Wirkstoffgehalt lag bei 10 %, der Marktwert bei ca. 200.000 €. Der Fall landete vor dem Landgericht Berlin, dieses verurteilte den Beschuldigten zu 2 Jahren Haft, allerdings wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Rechtliche Gesichtspunkte in diesem Fall:

§ 30 Absatz 1 Nr. 4 BtMG sieht im Normalstrafrahmen für die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Normalstrafrahmen zwischen 2 und 15 Jahren vor. Sieht man vorliegend die große Menge des Btäubungsmittels, so hätte das Landgericht kaum auf die Mindeststrafe abstellen können. Die Kammer ging aber einen anderen Weg: Der minder schwere Fall nach § 30 Absatz 2 BtMG. Damit reduziert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Begründung des Gerichts:

Was rechtfertigt in eiem solchen Fall die Annahme eines minder schweren Falles?
Nun, zum einen war der Angeklagte nicht vorbestraft, er war geständig, die Drogen wurden sichergestellt, und zu guter Letzt hat die Polizei die Kurierfahrt komplett überwacht.

Was sagte die Staatsanwaltschaft dazu?

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein, die auch von dem Generalbundesanwalt so vertreten wurde.

Was sagte der Bundesgerichtshof?

Der 5. Strafsenat (5 StR 184/13) verwarf die Revision, also kein Erfolg für die Staatsanwaltschaft.

Mit Strafrahmenwahl (§ 30 Abs. 2 BtMG bei gleichzeitiger Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG ohne Verbrauch der Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB), Strafbemessung und Strafaussetzung § 56 Abs. 2 StGB) hat das Tatgericht den vom Revisionsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht überschritten. Die ausschlaggebende Berücksichtigung der Unbestraftheit des Angeklagten, seiner Geständigkeit von Beginn an, der Sicherstellung des Rauschgifts und der konkreten Ungefährlichkeit der von Anfang an polizeilich überwachten Tat im Rahmen der zutreffend vorgenommenen Gesamtbetrachtung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Deren Ergebnis ist auch angesichts der insgesamt sehr hohen Wirkstoffmenge der eingeführten Betäubungsmittel nicht unvertretbar. Dass das Landgericht diesen - selbst festgestellten - Umstand bei seiner Rechtsfolgenentscheidung in der Gesamtwürdigung nicht ausreichend berücksichtigt hätte, lässt sich der mangelnden Hervorhebung im Rahmen des strafschärfend gewerteten Umstands der Einfuhr einer „erheblichen Menge an Marihuana" in diesem Zusammenhang ebenso wenig entnehmen, wie dies in umgekehrter Weise für den Umstand der vergleichsweise geringeren Gefährlichkeit der Art des gehandelten Rauschgifts gilt. Eine beanstandungswürdige Berücksichtigung sonstiger Strafmilderungsgründe liegt nicht vor. Die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, die dem Angeklagten zugutegehaltenen Milderungsgründe träfen ,so oder so ähnlich auf nahezu alle Rauschgiftkuriere zu‘, ist offensichtlich unzutreffend.“

Ausblick:

Was wohl die anderen Senate beim Bundesgerichtshof zu dieser Entscheidung sagen? Allein der 1. Strafsenatsetzte sich in der Vergangenheit mit Heroin und Amphetamin in den Bereichen um 300 Gramm auseinander, und kam im Ergebnis zu einer "milden" Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren.


Pohl & Marx Rechtsanwälte
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