Montag, 2. September 2013

BGH stellt bei § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen klar.

Heute dient uns ein BGH Beschluss  vom 2.7.2013 - 4 StR 187/13 - als Beleg dafür, dass man als Strafverteidiger stets auf die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts achten sollte:

Hier die Feststellungen des Landgerichts:
"Nach den Feststellungen überquerte der Angeklagte mit einem Pkw ... in Halle (Saale) aus der Straße kommend die in diesem Bereich vierspurige Straße, ohne die Geschwindigkeit zu verrin- gern und die Vorfahrt zu beachten. Aufgrund dessen mussten die Lenker von zwei sich auf der bevorrechtigten Straße von links annähernden Pkw Gefahrenbremsungen durchführen, um mit dem von dem Angeklagten geführten Pkw nicht zu kollidieren. Einer der beiden Pkw war ein ziviles Dienstfahrzeug der Polizei, das mit zwei Beamten besetzt war. Der Angeklagte war aufgrund zuvor konsumierten Kokains nicht mehr fahrtüchtig. Dies hätte er erkennen können und müssen. Ihm war bekannt, dass er nicht über die erforder liche Fahrerlaubnis verfügte und das von ihm geführte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war (Fall II. 3 der Urteilsgründe)."
So weit, so gut - jetzt der BGH:
"Für die Annahme, dass Leib oder Leben der Insassen des Polizeifahrzeugs oder des anderen die Straße befahrenden Pkw konkret gefährdet waren, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, weil sich das Urteil weder zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, noch zu der Intensität der Gefahrenbremsungen verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, NSTZ-RR Jahr 2008 Seite 289). Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es bestimmter Angaben zum Wert der gefährdeten Fahrzeuge und zur Höhe des drohenden Schadens (berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung) bedurft (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, NSTZ Jahr 2011 Seite 215, NSTZ Jahr 2011 216; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, NSTZ-RR Jahr 2008 Seite 289)."
Die Feststellungen waren also unzureichend formuliert, zu Recht beanstandete der 4. Senat diesen Mangel. Er macht erneut unmissverständlich klar, wie wichtig eben die Arbeit an einem Urteil ist. Auch die Feststellungen im Hinblick auf eine "Pumpgun" und ein Verstoß gegen das Waffengesetz erfüllten nicht die notwendigen Voraussetzungen.


Pohl & Marx Rechtsanwälte
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