Freitag, 20. Juni 2014

Aussage gegen Aussage bei dem Tatvorwurf Vergewaltigung - BGH, 5. Strafsenat

Es ist bekannt, dass bei einer Aussage gegen Aussage Konstellation besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Erforderlich ist eine sorgfältige Aussageninhaltsanalyse, eine genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage und Bewertung der Aussagemotive, sowie deren Konstanz.

Ganz so einfach ist es dann schlussendlich doch nicht, und die Strafverteidigung sollte sich nicht vollends auf diese besondere Aussage gegen Aussage Konstellation verlassen. Vielmehr muss man auch andere Beweiszeichen würdigen, da diese durchaus Einfluss haben können. Das zeigt jetzt auch ein Beschluss des 5. Strafsenats vom 19.05.2014 (5 StR 177/14).

"Angesichts einer Reihe von außerhalb der Aussage der Geschädigten liegenden Beweisanzeichen für eine durch den Angeklagten verübte Vergewaltigung lag hier entgegen der Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesanwalts keine Konstellation vor, bei der allein Aussage gegen Aussage steht und deshalb zusätzliche Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Die sehr sorgfältigen Erörterungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten hätten jedoch auch diese Anforderungen erfüllt..."

Fazit: 

Ausreichend berücksichtigen muss man als Strafverteidiger auch die außerhalb einer Aussage liegenden Beweisanzeichen. Gegebenenfalls sollte man diese frühzeitig entkräften, sofern möglich. 

Pohl & Marx Rechtsanwälte
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