Montag, 23. Juni 2014

Strafrecht - Urteilsaufhebung wegen Darstellungsmängel

Das Gericht spricht den Mandanten frei, aus tatsächlichen Gründen. Grund für die Verteidigung, durchzuatmen? Nein, denn es kommt noch darauf an, das die Dartsellung im Urteil keine Mängel hat. 

So musste das Landgericht München einen deutlichen Hinweis des 1. Strafsenats hinnehmen, der einen Teilfreispruch wegen Darstellungsmängeln aufgehoben hat (BGH, Urteil vom 08.05.2014 1 StR 722/13)

Der 1. Senat äußert sich wie folgt:
"Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten...Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht...Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht... 
Denn das Landgericht stellt nicht dar, von welchem Geschehensablauf es sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat..."
Fazit: 

Ruhe bewahren und das schriftliche Urteil abwarten. Andernfalls kommt man dem Mandanten gegenüber in Erklärungsnot.

Pohl & Marx Rechtsanwälte
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