Dienstag, 3. Juni 2014

Strafrecht Revision: Bei der Verfahrensrüge einfach Akteninhalte einkopieren?

Viele Anwälte vertreten nach wie vor die Auffassung: Strafrecht kann mal eben so nebenbei bearbeiten, schließlich sei die Materie ja eigentlich ganz schlüddig und das Haftungsrisiko zudem gering.
 
So gibt es immer wieder interessante Fallgestaltungen, wie "einfach" man das Strafrecht machen kann - schade nur, dass das Gericht da nicht mitspielt...
 
Folgender Fall:
 
Mandant wird verurteilt. Rechtsanwalt legt Revision ein, Verfahrensrüge. Ganz einfach.
 
Im Gesetzestext heisst es dazu:

§ 344

Revisionsbegründung

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Wir wollen jetzt mal auf den § 344 Absatz 2, Satz 2 StPO schauen: Reicht es, wenn ein Anwalt die  Revisionsbegründungsschrift (über 50 Seiten) aus einkopiertem Akteninhalt einschließlich der Anklageschriften und eines vollständigen Urteils zusammenstellt?

OLG Brandenburg: Nein.

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Verfahrensrüge nicht den Anforderungen von
§
344 Absatz 2 Satz 2 StPO
genügt, wenn sie statt einer geschlossenen Sachdarstellung einkopierte Akteninhalte enthält.

Fazit: 

Ein Revisionsgericht macht sich nicht die Mühe, Verfahrensfehler und die sie begründenden Tatsachen aus einem zusammengestellten Aktenauszug herauszusuchen. Es bleibt bei dem "anstrengenden" Erfordernis einer umfassenden und geschlossenen Sachdarstellung.

Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin

Tel.: +49 30 863 954 72
E-Mail: info@anwalt-marx.de

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen