Viele Anwälte vertreten nach wie vor die Auffassung: Strafrecht kann mal eben so nebenbei bearbeiten, schließlich sei die Materie ja eigentlich ganz schlüddig und das Haftungsrisiko zudem
gering.
So gibt es immer wieder interessante Fallgestaltungen, wie "einfach" man das Strafrecht machen kann - schade nur, dass das Gericht da nicht mitspielt...
Folgender Fall:
Mandant wird verurteilt. Rechtsanwalt legt Revision ein, Verfahrensrüge. Ganz einfach.
Im Gesetzestext heisst es dazu:
§ 344
Revisionsbegründung
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Wir wollen jetzt mal auf den § 344 Absatz 2, Satz 2 StPO schauen: Reicht es, wenn ein Anwalt die Revisionsbegründungsschrift (über 50 Seiten) aus
einkopiertem Akteninhalt einschließlich der Anklageschriften und eines
vollständigen Urteils zusammenstellt?
OLG Brandenburg: Nein.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Verfahrensrüge nicht den Anforderungen von genügt, wenn sie statt einer geschlossenen Sachdarstellung einkopierte Akteninhalte enthält. 344 2 Satz 2 StPO
Fazit:
Ein Revisionsgericht macht sich nicht die Mühe, Verfahrensfehler
und die sie begründenden Tatsachen aus einem zusammengestellten
Aktenauszug herauszusuchen. Es bleibt bei dem "anstrengenden" Erfordernis einer umfassenden und geschlossenen Sachdarstellung.
Pohl und Marx Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht
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