Montag, 26. November 2012

Auch bei § 47 StGB herrscht Recht und Ordnung...

Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen, § 47 StGB

Der § 47 StGB wirft keinen großen Schatten - er ist nicht so spektakulär wie seine Nachbarn § 49 StGB oder § 46 StGB. Doch nun hat sich das Oberlandesgericht Dresden entschieden, den etwas maroden Zaun des § 47 StGB auszubessern, wenn nicht sogar mit einer neuen Farbe anzustreichen - der Ordnung halber versteht sich.

Das Landgericht brachte in seinem Urteil den § 47 StGB zur Anwendung. Eine kurze Freiheitsstrafe war die Folge, ausgesetzt zur Bewährung. Das Oberlandesgericht hat damit aber insofern Probleme, als dass es mit den getroffenen Feststellungen zu dem Sachverhalt nicht ganz zufrieden war:

"Erforderlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit allen hierfür maßgeblichen Umständen. Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen."

 Nun geht es vorliegend um eine Leistungserschleichung, und dazu formulierte das Oberlandesgericht:

"Das Landgericht berücksichtigt weder, dass der Verurteilte bei Begehung der Leistungserschleichungen bereits einer Beschäftigung nachgegangen war, er schon damals seinen Lebensunterhalt selbst verdient und ihn dieser Umstand dennoch nicht von der Begehung der Taten abgehalten hatte. Auch würdigt es nicht, dass der Verurteilte nach wie vor nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb zukünftig nicht zu erwarten sei, dass er wieder gegen verkehrsrechtliche Strafgesetze verstoßen werde. Immerhin hatte ein verwaltungsrechtlich eingefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 01. Dezember 2010 das Gegenteil festgestellt."

§ 47 StGB erstrahlt in neuem Glanz, die Nachbarn erblassen vor Neid.

OLG Dresden, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss 643/12


Rechtsanwalt Jan Marx
Pohl und Marx Rechtsanwälte

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